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STK 2017 50

sexuelle Handlungen mit und sexuelle Belästigung von Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und Art. 198 Abs. 2 StGB)

Schwyz · 2018-05-29 · Deutsch SZ
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sexuelle Handlungen mit und sexuelle Belästigung von Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und Art. 198 Abs. 2 StGB) | Strafgesetzbuch

Sachverhalt

gebunden (sog. Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdi- gung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der be- schuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Urteil 6B_18/2017 des Bundesgerichts vom 17. Mai 2017 E. 1.2 m.w.H.). Nach Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO prüft die Verfahrens- leitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erfor- derlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staats- anwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Sind allfällige Vorfragen behan- delt, so hat dies zur Folge, dass die Anklage nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO nicht mehr geändert werden kann (Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO). Nach Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsan- waltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbe- stand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Der Anklagegrundsatz bezweckt nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (sog. Informationsfunktion). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies be- dingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die be- schuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschul- digt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Ver-

Kantonsgericht Schwyz 15 teidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. So- lange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (Urteil 6B_18/2017 des Bun- desgerichts vom 17. Mai 2017 E. 1.2 m.w.H.). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt erst an Schranken. Letztlich ist es Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Oberholzer, Grundzüge des Strafpro- zessrechts, 3. A., Bern 2012, Rn 622, Rn 626 und Rn 1414). Die kantonale Staatsanwaltschaft machte im Rahmen der Behandlung von Vorfragen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. März 2017 gel- tend, dass sie eine Anklageänderung anzubringen habe (Vi-act. 40, S. 2). Sie beantragte eine Ausdehnung des Tatzeitpunkts in Ziff. 1.2 der Anklageschrift vom 3. August 2016. Die Parteien konnten sich hierzu umfassend zu Beginn der Hauptverhandlung äussern, wobei der Berufungsführer ausführte, dass die Anklagebehörde an ihre Anklage gebunden sei, welche sie zur Vorberei- tung für diese Verhandlung erstellt habe, weshalb diese Änderungen aus dem Recht zu weisen seien (Vi-act. 40, S. 3). Entscheidend ist aber, dass die be- schuldigte Person genau wusste, was ihr konkret vorgeworfen wird und ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben konnte. Tatort und Tatzeit sind zwar, soweit es die Beweislage erlaubt, möglichst präzise zu umschreiben (Urteil 6B_848/2013 des Bundesgerichts vom 3. April E. 1.3.1). Kleinere Un- genauigkeiten in den Zeitangaben führen jedoch nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (Urteil 6B_544/2012 des Bundesgerichts vom 11. Februar 2013 E. 6.4.4), zumal vorliegend der Anspruch des Berufungsführers auf rechtliches Gehör umgehend gewahrt wurde. Indem die Vorinstanz die Anpassung der Anklageschrift zuliess, verletzte sie den Anklagegrundsatz nicht.

3. Die Vorinstanz verurteilte den Berufungsführer wegen sexueller Hand- lungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen im

Kantonsgericht Schwyz 16 Zeitraum von 17. bis 19. April 2014, zum Nachteil der Privatklägerin 3 durch das Streicheln an deren Scheidenoberfläche (angefochtenes Urteil SGO 2016 20 der Vorinstanz vom 17. März 2017 Dispositivziffer 1a). Des Weiteren verurteilte die Vorinstanz den Berufungsführer der mehrfachen se- xuellen Belästigung[en] im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB, begangen am

19. April 2014, zum Nachteil der Privatklägerin 3 durch Streicheln seitlich an den Brüsten und an der Oberschenkelinnenseite sowie der Privatklägerin 2 durch Streicheln seitlich an den Brüsten, und begangen am 20. April 2014 zum Nachteil der Privatklägerin 3 durch (zweimaliges) Streicheln seitlich an den Brüsten sowie der Privatklägerin 2 durch Streicheln seitlich an den Brüs- ten (angefochtenes Urteil SGO 2016 20 der Vorinstanz vom 17. März 2017 Dispositivziffer 1b). Der Berufungsführer beantragte an der Berufungsverhand- lung vom 29. Mai 2018, dass er von Schuld und Strafe freizusprechen sei, denn er habe sich nicht der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und/oder der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB schuldig gemacht (KG-act. 11/1, S. 27 [15.02]).

a) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächli- chen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Der Grundsatz „in du- bio pro reo“ besagt, dass sich das Gericht nicht nach rein subjektivem Emp- finden von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Bloss abstrak- te und theoretische Zweifel genügen aber nicht. Es müssen vielmehr erhebli- che und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche, sich nach der objektiven Sachlage aufdrängende Zweifel (Urteil 6B_1159/2014 des Bundesgerichts vom 1. Juni 2015 E. 2.1 m.w.H.; vgl. Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schwei-

Kantonsgericht Schwyz 17 zerische Strafprozessordnung, Basel 2014, N 82 f. zu Art. 10 StPO). Der Rich- ter hat sich bei der Prüfung und Würdigung der Beweise demnach zu fragen, ob ein zweifelsfreier Schuldbeweis erbracht ist. Er darf nur von einer gegen den Beschuldigten sprechenden Tatsache ausgehen, wenn er von deren Exis- tenz nach gewissenhafter Prüfung der erhobenen Beweise die volle Überzeu- gung erlangt hat, weil das gesicherte Beweisergebnis vernünftigerweise nicht anders erklärt werden kann. Der Richter muss von der Schuld auch persönlich überzeugt sein. Jedes verurteilende Urteil muss mithin sowohl objektiv auf einem hinreichenden Schuldbeweis, als auch subjektiv auf der vollen richterli- chen Überzeugung beruhen (Urteil 1P.200/2005 des Bundesgerichts vom

30. Juni 2005 E. 4.2 m.w.H.). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt für eine Verurteilung nicht (Tophinke, a.a.O., N 83 zu Art. 10 StPO; Urteil STK 2016 1 des Kantonsgerichts Schwyz vom 15. November 2016 E. 1a). In der Begründung hat das Gericht zumindest kurz die wesentlichen Überlegun- gen zu nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (Urteil 6B_760/2016 des Bundesgerichts vom 26. Juni 2017 E. 4.2).

b) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten als sexuelle Handlun- gen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut (gemäss Marginalie von Art. 187 StGB ist dies die ungestörte Entwicklung des Kindes; Urteil 6B_1008/2010 des Bundesgerichts vom 8. September 2011 E. 3.2 m.w.H.; Urteil 6B_7/2011 des Bundesgerichts vom 15. Februar 2011 E. 1.2) erheblich sind. Die Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert in jedem Fall einen körperlichen Kontakt mit dem Opfer (vgl. zum Ganzen BGE 131 IV 100 S. 103 E. 7.1 m.w.H.). Keine sexuellen Handlungen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dagegen Ver-

Kantonsgericht Schwyz 18 haltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelba- ren sexuellen Bezug aufweisen. Schwierigkeiten bietet die dritte Gruppe der sog. ambivalenten Handlungen, die weder äusserlich neutral noch eindeutig sexualbezogen erscheinen. Der Begriff der "sexuellen Handlung" erstreckt sich nur auf Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das Rechtsgut erheblich sind. In Zweifelsfällen wird die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter bestimmt. Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbe- standsmässig sind. Bedeutsam für die Beurteilung sind hier qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer einer Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (Urteil 6B_777/2009 des Bundesge- richts vom 25. März 2010 E. 4.3). In der Literatur wird die Auffassung vertre- ten, dass die Berührung primärer Geschlechtsmerkmale auf nackter Haut re- gelmässig eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 StGB darstelle (Do- natsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. A., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 461 f.; siehe Maier, Kommentierung des Art. 187 StGB, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111–392 StGB, 3. A., Basel 2013, N 11 zu Art. 187 StGB; siehe Weder, Kommentierung des Art. 187 StGB, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 18. A., Zürich 2010, N 13 zu Art. 187 StGB; siehe Trechsel/Bertossa, Kommentierung des Art. 187 StGB, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N 7 zu Art. 187 StGB). Harmlose Zärtlichkeiten hingegen scheiden aus, auch wenn sie offenkundig sexualbe- zogen sind, wie etwa flüchtige Berührung erogener Zonen, jedenfalls über den Kleidern, oder blosse Umarmungen (Jenny/Schubarth/Albrecht, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, Delikte gegen die sexuelle Integrität und gegen die Familie, Art. 187–200, Art. 213–220 StGB, Bern 1997, N 16 zu Art. 187 StGB; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Straf- recht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. A., Bern 2010, N 14 zu § 7; vgl. Urteil 6B_702/2009 des Bundesgerichts vom 8. Januar 2010 E. 5.5).

Kantonsgericht Schwyz 19 Für die Tatbegehung von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB genügt das Vorliegen von Eventualvorsatz. Der Täter muss sich zumindest in Gestalt einer Parallel- wertung der Laiensphäre der sexuellen Bedeutung der Handlung bewusst sein (Donatsch, S. 464). Er muss also die Tatbestandsmerkmale nicht in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine zutreffende Vor- stellung von der sozialen Bedeutung seines Handelns haben (BGE 129 IV 238 S. 243 E. 3.2.2). Er braucht somit keine exakte Vorstellung darüber zu haben, welche Bedeutung sein Verhalten für das betroffene Opfer hat. Er sollte sich aber die zugrundeliegende soziale Wertung seines Verhaltens in groben Zü- gen vorstellen können (BSK, N 21 zu Art. 187 StGB). Auch sind aufgrund der objektiven Betrachtungsweise die Motive des Täters nicht entscheidend (Do- natsch, a.a.O., S. 464 und S. 521; siehe Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., N 37 zu § 10). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt es bei objektiv eindeutig sexualbezogenen Handlungen nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, an (Urteil 6B_777/2009 des Bundesgerichts vom 25. März 2010 E. 4.3). Unmassgeblich ist auch, ob der Täter davon ausgeht, dass durch sein Vorgehen das Opfer in seiner sexuellen Entwicklung beeinträchtigt wird oder nicht (Weder, a.a.O., N 30 zu Art. 187 StGB). Es bedarf aber des Bewusstseins des Täters, mindestens möglicherweise ein Kind von unter 16 Jahren vor sich zu haben. aa) Die Verteidigung wies an der Berufungsverhandlung vom 29. Mai 2018 betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern auf Wider- sprüche bei den Aussagen der Privatklägerin 3 hin. Es gilt in der Folge die Aussagen der Privatklägerin 3 und des Berufungsführers auf deren Glaubhaf- tigkeit hin zu prüfen. Die Privatklägerin 2 konnte zu diesem Vorfall keine Aus- sage machen, weil sie schlief (U-act. 10.1.12, S. 3). Die Aussagen des Beru- fungsführers decken sich teilweise mit denjenigen der Privatklägerin 3. Ent- sprechend ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungsführers, dass die Privatklägerin 3 ihn auf ihre Ablehnung von gewissen Berührungen ansprach

Kantonsgericht Schwyz 20 (U-act. 10.1.12, S. 4 f.). So führte er in seiner Einvernahme vom 25. April 2014 aus, dass die Privatklägerin 3 (im Aqualand in Basel) zu ihm gekommen sei und ihm gesagt habe, dass sie gewisse Berührungen nicht gerne habe (U-act. 10.1.01, Frage 22). Später führte er aus, dass die Privatklägerin (auf- grund des Vorfalls in der Nacht) dann am anderen Morgen gekommen sei und ihm gesagt habe, dass sie das nicht gerne habe (U-act. 10.1.01, Frage 79). Ausserdem sagte der Berufungsführer aus, dass die Privatklägerin 3 zu ihm gekommen sei und gesagt habe: Du Götti, ich möchte mit dir reden. Er habe ja gesagt. Die Privatklägerin 3 habe ihm dann gesagt, dass sie gespürt habe, dass seine Hand in ihrem Intimbereich gewesen sei und dass sie das nicht gerne habe. Er habe gesagt, ja es sei gut, es sei keine Absicht gewesen, es tue ihm leid (U-act. 10.1.01, Frage 83). Auf die Frage hin, ob es noch andere Gelegenheiten gab, dass die Privatklägerinnen zu ihm gekommen seien und gesagt hätte, dass sie diese oder jene Berührung nicht gern hätten, antwortete er wie folgt: „Eben dort im Bad, als wir rumgelabert hatten. Sonst nie. lch hatte ihnen immer gesagt, dass wenn sie etwas nicht wollen, etwas nicht gut sei, sie es sagen sollen, es sei wichtig. lch hatte die beiden auch wegen der Umar- mung gefragt, ob das noch ok sei. Beide haben gesagt, ja es ist in Ordnung (U-act. 10.1.01, Frage 84). In seiner letzten Einvernahme vom 27. Mai 2015 im Untersuchungsverfahren sagte er – angesprochen darauf wie es dazu komme, jemanden unabsichtlich im Scheidenbereich oder an der Scheiden- oberfläche zu berühren – er sei, als er aufstand, ausgerutscht und habe sie dort wohl berührt. Er hätte das mit ihr besprochen und dann sei die Sache für sie beide erledigt gewesen (U-act. 10.1.18, Frage 45; vgl. U-act. 10.1.18, Fra- ge 10). An der Hauptverhandlung vom 17. März 2017 bestritt der Berufungs- führer die Privatklägerin 3 an der Scheidenoberfläche gestreichelt zu haben (Vi-act. 40, Frage 83). Diese Ausführungen des Berufungsführers sind nicht widerspruchsfrei, da er mögliche Berührungen im Intimbereich der Privatklä- gerin teilweise sogar unter Angabe einer Erklärung (ausrutschen) zugibt und dann wiederum gänzlich verneint. An der Berufungsverhandlung vom 29. Mai 2018 führte er aus, dass die Kinder ihn darauf angesprochen hätten, was in

Kantonsgericht Schwyz 21 der Nacht passiert sei, aber sonst nie etwas gesagt hätten, es sei ihnen etwas unwohl oder sonst irgendetwas (KG-act. 11, Frage 5). Die Frage des Richters, ob die Aussage der Mädchen zutreffe, dass sie ihn wegen dem Vorfall im Bad aquabasilea angesprochen haben und sie dies nicht gerne hätten, bejahte der Berufungsführer. Auf die Nachfrage, ob dies das einzige Mal gewesen sei, dass die Mädchen ihn angesprochen hätten, bejahte er ebenso (KG-act. 11, Frage 11 f.). Der Berufungsführer verneinte hingegen wiederholt, dass er die Privatklägerin mit einem oder mehreren Fingern an der Scheidenoberfläche gestreichelt haben soll. Er sei aufgewacht und aufgestanden. Er habe ge- wusst, dass er an irgendjemanden rangekommen sei, weil er aufstehen wollte und er habe nicht gewusst an wen. Die Privatklägerin 3 sei dann am Morgen gekommen und habe gesagt, er sei an sie rangekommen. Er habe gesagt: „OK, tut mir leid. War nicht meine Absicht“. Und mehr sei da nicht gewesen (KG-act. 11, Frage 17). Auf die Frage, ob er dem Gericht erklären könne, wie man unabsichtlich unter die Pyjamahose gelangen könne, antwortete der Be- rufungsführer, dass er dort nicht gewesen sei (KG-act. 11, Frage 18). Während sich der Berufungsführer auch an der Berufungsverhandlung hin- sichtlich der Anzahl der Gespräche zwischen ihm und der Privatklägerin 3 widerspricht, ergibt sich sowohl aus seinen Aussagen als auch denjenigen der Privatklägerin 3 übereinstimmend, dass es mindestens zwei Gespräche hin- sichtlich unsittlicher Berührungen gegeben haben muss. bb) Eine weitere Übereinstimmung der Aussagen des Berufungsführers und der Privatklägerin 3 betrifft das Kerngeschehen. Der Berufungsführer führt in Einvernahme vom 25. April 2014 aus, dass es sein könne, dass er sie dort berührt habe, aber ganz sicher nicht absichtlich (U-act. 10.1.01, Frage 79). Auf die Frage hin, was er mit „dort berührt“ meine, führte er aus: „Am Bauch denke ich oberhalb des Schambereichs. lch weiss es ja auch nicht genau. lch bin dann selber erwacht, als sie sich auf die Seite gedreht hat. Dann bin ich aufgestanden und gegangen“ (U-act. 10.1.01, Frage 80). Die Privatklägerin 3 gab in der ersten Befragung vom 23. April 2014 an, dass sie sich umgedreht

Kantonsgericht Schwyz 22 habe und der Berufungsführer gegangen sei (U-act. 10.2.03, S. 3). In der zweiten Befragung vom 8. Mai 2015 führte die Privatklägerin 3 aus, dass der Berufungsführer ihr zwischen die Beine gegriffen habe. Sie sei am Schlafen gewesen und erwacht. Sie sei dann auf die Toilette gegangen und als sie zurückgekommen sei, sei der Berufungsführer nicht mehr im Bett gewesen (U-act. 10.1.15, S. 3). Auch wenn es sich hierbei um einen Widerspruch in der Aussage handelt, gilt es zu berücksichtigen, dass die Einvernahmen um mehr als ein Jahr auseinanderliegen und zwischenzeitlich einem natürlichen Ver- gessensprozess unterworfen waren. Zudem sind diejenigen Vorbringen hin- sichtlich des Kerngeschehens in sich logisch konsistent. Die Privatklägerin 3 umschreibt in beiden Einvernahmen in gleicher Weise, dass der Berufungs- führer ihr zwischen die Beine gefasst und sie an der Scheidenoberfläche berührt habe, sie deswegen aufgewacht sei und sich umgedreht sowie gezit- tert habe (U-act. 10.2.03, S. 3 f.; U-act. 10.1.12, S. 3 f.). Ausserdem schilderte die Privatklägerin 3 in der ersten Einvernahme vom 23. April 2017 neben dem Kerngeschehen auch die Situation um dieses herum. So sagt sie aus, dass sie meist am Schlafen sei, wenn der Berufungsführer auch am Schlafen sei, bevor sie auf die Berührung zwischen den Beinen zu sprechen kommt (U-act. 10.2.03, S. 3). Hinsichtlich des Tatzeitpunkts machte die Privatklägerin 3 in der ersten Einvernahme vom 23. April 2014 geltend, der Vorfall habe sich am 22. Februar 2014 ereignet (U-act. 10.2.03, S. 3). In der späteren Einver- nahme vom 8. Mai 2015 hingegen führte sie aus, dass der Berufungsführer ihr an Ostern an die Scheide gegriffen habe (U-act. 10.1.12, S. 4). Dieser Wider- spruch lässt aufgrund des längeren Zeitraums zwischen den Befragungen nicht ohne weiteres auf eine fehlende Glaubhaftigkeit der Aussage schliessen. Dasselbe gilt für die Angabe der Dauer des Vorfalls (U-act. 10.1.12, S. 4). Für das Einsetzen des natürlichen Vergessensprozesses spricht insbesondere der weitere Verlauf der Befragung vom 8. Mai 2015. Als die kantonale Staatsan- waltschaft die Privatklägerin 3 befragte, was ihr das Datum 22. Februar 2014 im Zusammenhang mit den Übergriffen sage, führte sie aus, dass sie sich eigentlich nicht an das Datum wegen dieser Nacht erinnern könne, aber sie

Kantonsgericht Schwyz 23 glaube schon, dass es im Februar gewesen sei. Auf Nachfrage der kantonalen Staatsanwaltschaft hin, sagte die Privatklägerin 3 aus, dass sie glaube, der Vorfall im aquabasilea sei am nächsten Tag passiert, sicher sei sie sich aber auch nicht. Als die kantonale Staatsanwaltschaft nachfragte, ob das am glei- chen Wochenende war, nickte die Privatklägerin 3. Als die kantonale Staats- anwaltschaft fragte, ob dann Ostern gewesen sei, sagte die Privatklägerin 3 aus, dass dies gar nicht sein könne, da Ostern letztes Jahr im März gewesen sei. Die Privatklägerin bestätigte auf Nachfrage, dass es am gleichen Wo- chenende gewesen sei. Sie glaube schon, dass es am selben Wochenende gewesen sei. Sicher sei sie sich aber nicht zu 100 Prozent. Es könne sein, dass sie ein Wochenende voraus sei. Es könne sein, dass am Wochenende das mit der Nacht und an Ostern das mit aquabasilea gewesen sei. Auf Vor- halt ihrer Aussage, wonach der erste Vorfall in der Nacht am 22. Februar 2014 und der zweite Vorfall im aquabasilea am 19. April 2014 stattgefunden haben soll, antwortete die Privatklägerin 3: „das kann sein – ich glaube schon“ (U-act. 10.1.13, ab 00:50; U-act. 10.1.12, S. 9). Aufgrund dieser Zugabe von Unsicherheiten und Erinnerungslücken, der Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage und der damit verbundenen Selbstkorrektur bei der Da- tumsangabe erscheinen diese Aussagen der Privatklägerin 2 trotz des Wider- spruchs als glaubhaft. Hierfür spricht auch die Aussage der Privatklägerin 3, dass sie am meisten Angst beim Griff zwischen die Beine verspürte. Dieser Vorfall habe grössere Angst und Sorgen bei ihr ausgelöst. Sie habe es einfach nicht mehr ausgehalten und ihrer Mutter davon erzählt (U-act. 10.1.12, S. 6; vgl. U-act. 10.2.03, S. 4). Sie befürchtete gar eine Schwangerschaft, was sie in Panik gebracht habe (U-act. 10.2.03, S. 4; U-act. 10.2.05, S. 8). Ihr sei durch den Kopf gegangen, ob sie es ihrer Mutter erzählen solle oder nicht (U-act. 10.2.03, S. 4). Diese Schilderung von Komplikationen und die Um- schreibung ihrer eigener psychischer Vorgänge sprechen dafür, dass die Aus- sage auf einem realen Erlebnishintergrund basiert. Ausserdem umschreibt die Privatklägerin 3 vermutete Gefühle des Berufungsführers, indem sie ausführt, dass sie, nachdem sie aufgewacht sei, das Gefühl gehabt habe, er habe es

Kantonsgericht Schwyz 24 genossen. Gleichzeitig entkräftet sie diese Aussage, indem sie ausführt, dass sie sich nicht sicher sei. Auch beschreibt die Privatklägerin 3 in der ersten Einvernahme ihre eigenen Gefühle zum Tatzeitpunkt und führt hierzu aus, dass sie so (umgedreht) liegen geblieben sei, weil sie Angst hatte, dass es wieder passiere. Nachdem er gegangen sei, habe sie sich dann „runtergefah- ren“, aber immer noch gezittert (U-act. 10.2.03, S. 4). Aufgrund des Gesagten und unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters der Privatklägerin 3 sowie der damit verbundenen Scham über einen Eingriff in ihren Intimbereich zu erzählen (so benannte die Privatklägerin 3 den Bereich der Scheidenober- fläche als „zwischen den Beinen, also in dem Bereich, wo meines ist, dort“, U-act. 10.2.03, S. 4), sind ihre Aussagen zum Kerngeschehen als glaubhaft und damit als erlebnisbasiert zu beurteilen. cc) Nach dem Gesagten erfüllt das Streicheln der Scheidenoberfläche der Privatklägerin 3 den Straftatbestand einer sexuelle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (U-act. 10.1.12, S. 3 f.). Beim Berühren der Scheidenoberfläche der Privatklägerin 3 handelt es sich um eine Verhaltensweise, die für einen Aussenstehenden nach ihrem äusseren Er- scheinungsbild einen direkten Sexualbezug aufweist. Sie vermag auch die ungestörte Entwicklung eines Kindes zu gefährden und ist in objektiver Hin- sicht von einiger Erheblichkeit in Anbetracht des Altersunterschieds von 29 Jahren, dem Alter der Privatklägerin 2 von 13 Jahren, des besonderen Ver- trauensverhältnisses zum Götti und der mit deren Betreuung verbundenen Schutzbedürftigkeit. Der Berufungsführer führte im Untersuchungsverfahren wiederholt aus, dass die Berührungen im Intimbereich der Privatklägerin 3 (U-act. 10.1.01, Frage 75, Frage 77, Frage 79, Frage 81–83 und Frage 85; U-act.10.1.18, Frage 4) nicht absichtlich erfolgt seien (vgl. U-act. 10.1.01, Fra- ge 7, Frage 16 und Frage 72; vgl. U-act. 10.1.03, Frage 16; vgl. U-act. 10.1.18, Frage 38 f. und Frage 47). Dies machte der Berufungsführer auch an der Berufungsverhandlung vom 29. Mai 2018 geltend (KG-act. 11, Frage 17 und S. 14; KG-act. 11/1, S. 21 [c20]). Solche Berührungen an der Scheiden-

Kantonsgericht Schwyz 25 oberfläche geschehen jedoch – wie dies die Vorinstanz zutreffend feststellte (angefochtenes Urteil SGO 2016 20 der Vorinstanz vom 17. März 2017 E. II.3.3) – nicht zufälligerweise. Beim Streicheln der Scheidenoberfläche musste dem Berufungsgegner der sexuelle Gehalt seiner Handlung bewusst sein. Als Götti wusste er zudem, dass die Privatklägerin zum Tatzeitpunkt minderjährig war. Der Berufungsführer fasste zudem in die Pyjamahose und unter die Un- terhose der Privatklägerin 3 (U-act. 10.1.12, S. 3 und S. 8), weshalb auch von einer willensgetragenen Handlung auszugehen ist. Der Berufungsführer han- delte mithin vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB.

c) Nach Art. 198 Abs. 2 StGB wird, auf Antrag, mit Busse bestraft, wer je- manden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Tätlichkeit bedeutet hier körperliche Berührung, mehr hat der Begriff mit der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB nicht gemein. Die tätliche sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB erfordert somit eine körperliche Kontaktauf- nahme, wobei bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudring- lichkeiten genügen können (Meng, Kommentierung des Art. 198 StGB, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht II, Art. 111–392 StGB, 3. A., Basel 2013, N 18 zu Art. 198 StGB). Der Übergang von sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB zu sexuellen Belästigungen nach Art. 198 Abs. 2 StGB ist fliessend, wobei letzterer Straftatbestand subsidiär ist (siehe Trech- sel/Bertossa, Kommentierung der Art. 187 und Art. 198 StGB, in: Trech- sel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N 23 zu Art. 187 StGB und N 11 zu Art. 198 StGB). So kann die nach den Umständen eindeutig sexualbezogene Berührung der weiblichen Brust unter Art. 187 StGB fallen, wobei hingegen die flüchtige Berührung über den Kleidern unter vorgenanntem Tatbestand als unerheblich ausscheiden sollte (Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., N 14 zu § 7). Erfasst von Art. 198 Abs. 2 StGB sind namentlich Fälle, in denen jemand auf überra- schende Weise eine ahnungslose Person an den Geschlechtsteilen anfasst (Botschaft des Bundesrats über die Änderung des StGB und des MStG vom

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10. September 1985, BBl 1985 II 1009 ff., S. 1092). Eine sexuelle Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB besteht insbesondere darin, wenn jemand einer ahnungslosen Person überraschend unter oder über den Kleidern an die primären oder sekundären Geschlechtsteile greift (Donatsch, a.a.O., S. 521). Auch flüchtiges kurzes Berühren der weiblichen Brust über den Kleidern stellt eine tatbestandsrelevante Handlung dar, sofern diese objektiv eindeutig sexu- albezogen ist (Urteil 6P.224/2006 vom 16. Februar 2007 E.7.2 m.w.H.). Keine sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB liegt hingegen vor, wenn der Eingriff in die sexuelle Integrität der betroffenen Person in Ausübung von de- ren Selbstbestimmungsrecht geschieht. Erklärt sich eine urteilsfähige (Art. 16 ZGB) Person beispielsweise mit einer sexuellen Annäherung im Sinne von Art. 198 StGB aus freiem Willen und in Kenntnis der gesamten Umstände ein- verstanden, darf die entsprechende Handlung nicht unter den Begriff der Belästigung subsumiert werden (Meng, a.a.O., N 26 zu Art. 198 StGB; Stra- tenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., N 37 zu § 10; siehe Donatsch, a.a.O., S. 523). Bei Art. 198 Abs. 2 StGB hat sich der (Eventual-)Vorsatz auf die sexuelle Belästigung zu richten. Eine fahrlässige Tatbegehung reicht hier wie bei Art. 187 StGB nicht aus (BSK, N 28 zu Art. 27 StGB). In subjektiver Hinsicht ver- langt Art. 198 Abs. 2 StGB, dass der Täter zumindest in Kauf genommen hat, dass sich das Opfer belästigt fühlte (BGE 137 IV 263 S. 267 E. 3.1 m.w.H.). Die Vorinstanz wirft dem Berufungsführer vor, die minderjährigen Privatkläge- rinnen 2 und 3 mehrfach (über den Kleidern) seitlich an den Brüsten gestrei- chelt zu haben (angefochtenes Urteil SGO 2016 20 der Vorinstanz vom

17. März 2017 Dispositivziffer 1b). Die Privatklägerinnen 2 und 3 haben ge- genüber der Mutter später erwähnt, dass sie es vielleicht falsch aufgefasst hätten, v.a. was die Berührungen an den Brüsten anbelange (U-act. 10.1.11, Frage 55). Im Gegensatz zum Griff zwischen ihre Beine, bei welchem sie Angst verspürte, empfand die Privatklägerin 3 die Berührungen an der Brust

Kantonsgericht Schwyz 27 über den Kleidern bei Weitem nicht so schlimm (U-act. 10.1.12, S. 6). Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese Vorfälle die sexuelle Entwicklung der Privatklägerinnen 2 und 3 nicht gefährdeten, weshalb es an der Erheblichkeit des Eingriffs fehlt und keine sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 187 StGB vorliegen. Sie stellen aber Eingriffe in die sexuelle Integrität der Privat- klägerinnen dar. Solche Berührungen an den Brüsten (U-act. 10.1.12, S. 2 f., S. 6; U-act. 10.1.15, S. 3 f.) sind unter Berücksichtigung des Altersunter- schieds von 28 bzw. 29 Jahren, dem Alter der Privatklägerinnen 2 und 3 von 14 und 13 Jahren, des besonderen Vertrauensverhältnisses zum Götti und der mit deren Betreuung verbundenen Schutzbedürftigkeit in objektiver Hinsicht tätliche sexuelle Belästigungen im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB. Dasselbe gilt für die Berührung der Schenkelinnenseite mit dem Versuch in der Folge zwischen die Beine der Privatklägerin 3 zu gelangen (U-act. 10.1.12, S. 5). Da es sich hierbei um kein längeres, intensives Betasten handelte und der Beru- fungsführer dabei kein primäres Geschlechtsmerkmal direkt berührte, ist eine sexuelle Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB zu verneinen. In objektiver Hinsicht ist darin eine sexuelle Belästigung der Privatklägerin 3 zu erkennen. Die Ausführungen betreffend den Beginn des Brustwachstums können dadurch, dass die Privatklägerinnen eine zeitliche Verknüpfung her- stellen, ein Glaubhaftigkeitsmerkmal sein (U-act. 10.2.01, S. 2 und S. 6; U-act. 10.1.12, S. 11). Wie die Verteidigung zu Recht festhält, besteht aber auch die Möglichkeit, dass erst beim Wachsen der Brüste die Berührungen erst wahrgenommen wurden (KG-act. 11/1, S. 12 [09.07.b20]). Entscheidend ist jedoch, dass der Berufungsführer die Brüste der minderjährigen Privatklä- gerinnen berührte. Die vom Berufungsführer vorgebrachte Anhänglichkeit der Kinder rechtfertigt die Berührungen an der Brustseite nicht (KG-act. 11/1, S. 4 [09.01.d], S. 5 [09.02.b und 09.02.d], S. 6 [09.03.c und 09.03.d], S. 7 [09.03.e], S. 8 [09.04.f], S. 9 [09.05.b und 09.05.c], S. 10 [09.05.c], S. 11 [09.06.a], S. 12, [09.07.b2]). So legt die Privatklägerin 2 glaubhaft die Unterscheidung zu „normalen Umarmungen“ dar (U-act. 10.1.15, S. 8). Die Vorinstanz führt in diesem Sinne denn auch zutreffend aus, dass es keineswegs üblich ist, bei

Kantonsgericht Schwyz 28 einer Umarmung die Brüste seitlich zu streicheln. Bei einer normalen Umar- mung kommt es nicht zu solchen seitlichen Berührungen, sondern diese sind Folge eines aktiven und gezielten Bemühens (angefochtenes Urteil SGO 2016 20 der Vorinstanz vom 17. März 2017 E. II.3.5). Die Verteidigung räumt denn auch selbst ein, dass es tatsächlich nicht üblich sei, dass man sich bei hefti- gen Umarmungen auch noch seitlich streichle (KG-act. 11/1, S. 4 [09.01.d]). Auch zeigen die Privatklägerinnen 2 und 3 unter Angabe von damit verbunde- nen Emotionen glaubhaft auf, dass sie sich um- bzw. wegdrehten, weil sie diese Art von Umarmung ablehnten (U-act. 10.2.01, S. 3 und S. 4 f.; U-act. 10.2.03, S. 3–5; U-act. 10.1.12, S. 2; U-act. 10.1.15, S. 5). Der Beru- fungsführer führte im Untersuchungsverfahren wiederholt aus, dass weder die Berührungen an den Brustseiten der Privatklägerinnen 2 sowie 3 (U- act. 10.1.01, Frage 14–17, Frage 20–22, Frage 24, Frage 29–31, Frage 34, Frage 86, Frage 88 und Frage 92; U-act. 10.1.18, Frage 48) absichtlich erfolgt seien (vgl. U-act. 10.1.01, Frage 7, Frage 16, Frage 72; vgl. U-act. 10.1.03, Frage 16; vgl. U-act. 10.1.18, Frage 38 f., und Frage 47). Auch an der Haupt- verhandlung vom 17. März 2017 wiederholte der Berufungsführer, dass es nicht absichtlich zu Berührungen kam (Vi-act. 40, Frage 81 f., Frage 85, Fra- ge 87 und Frage 90). Diese Ausführungen erweisen sich gegenüber denjeni- gen der Privatklägerinnen 2 und 3 nicht als glaubhaft. Der Berufungsführer gibt selber zu, mehrfach auf Berührungen im Intimbereich angesprochen wor- den zu sein. Zudem ist ein seitliches Streicheln der Brüste bei Umarmungen nicht üblich. Aufgrund des Gesagten ist der Zufallscharakter bei solchen mehr- fachen Berührungen zu verneinen und von einem vorsätzlichen Handeln des Berufungsführers auszugehen. Sowohl das mehrfache Streicheln seitlich an den Brüsten der beiden Privatklägerinnen 2 sowie 3 am 19. und 20. April 2014 als auch das Streicheln an der Oberschenkelinnenseite der Privatklägerin 3 am 19. April 2014 erfüllen damit den Tatbestand der tätlichen sexuellen Beläs- tigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB.

Kantonsgericht Schwyz 29

d) Zusammenfassend macht sich der Berufungsführer wegen sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum von 17. bis 19. April 2014 (zum Nachteil der Privatklägerin 3 durch Streicheln an der Scheidenoberfläche) und der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB, begangen am 19. April 2014 (zum Nachteil der Privatklägerin 3 durch Streicheln seitlich an den Brüsten und an der Oberschenkelinnenseite sowie der Privatklägerin 2 durch Strei- cheln seitlich an den Brüsten) und am 20. April 2014 (zum Nachteil der Privat- klägerin 3 durch [zweimaliges] Streicheln seitlich an den Brüsten sowie der Privatklägerin 2 durch Streicheln seitlich an den Brüsten) strafbar.

4. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte vor der Vorinstanz eine bedingte Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 120.00 und eine Busse von Fr. 9‘900.00. Sie ging von einem geringen bis leichten Gesamtverschulden aus (Vi-act. 40, S. 20; Vi-act. 40, Plädoyer kantonale Staatsanwaltschaft, S. 21). Die Vorinstanz legte die Geldstrafe unter Abrechnung von einem Tag Untersuchungshaft auf insgesamt 180 Tagessätze zu Fr. 110.00 und einer Busse von Fr. 1‘500.00 fest (angefochtenes Urteil SGO 2016 20 der Vor- instanz vom 17. März 2017 Dispositivziffer 2). Der Berufungsführer beantragte vor der Berufungsinstanz einen vollumfänglichen Freispruch (KG-act. 11/1, S. 27 [15.02]). Gegen die vorinstanzliche Festlegung der Anzahl und der Höhe der auferlegten Geldstrafe brachte die Verteidigung keine Einwendungen vor. Davon abgesehen kann sich das Berufungsgericht hinsichtlich des Verschul- dens, der Festlegung der Anzahl Tagessätze und der Tagessatzhöhe den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen anschliessen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

a) Art. 198 Abs. 2 StGB sieht als Strafe eine Busse vor (vgl. Art. 109 StGB). Die Vorinstanz ist für die schwerste Verfehlung vom 19. April 2014 im aquabasilea zum Nachteil der Privatklägerin 3 (Vi-act. 1, Ziff. 1.3) von einer Einsatzbusse von Fr. 500.00 ausgegangen, was angemessen erscheint. Auf-

Kantonsgericht Schwyz 30 grund der mehrfachen Tatbegehung ist die Busse im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu aspirieren. Die Vorinstanz erhöhte die Einsatzbusse von Fr. 500.00 aufgrund der vier weiteren sexuellen Belästigungen auf Fr. 1‘500.00. Diese Strafschärfung, welche sich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Fr. 1.00 bis Fr. 10‘000.00 (Art. 106 StGB) auch straferhöhend auswirkt, er- scheint unter den gegebenen Umständen als angemessen. Die Vorinstanz hat strafmildernd berücksichtigt, dass das Strafverfahren kurz vor der Verjährung stand und sich der Berufungsführer zwischenzeitlich wohl verhalten hat (Art. 48 lit. e StGB). Sie hat zutreffend eine Straferhöhung wegen des nicht mehr ganz leichten Verschuldens aufgrund des Weiterführens der sexuellen Belästigungen, obwohl die Privatklägerinnen 2 und 3 ihn auf die Berührungen angesprochen hatten, der direkten Form des Vorsatzes und der erhöhten Für- sorgepflicht des Berufungsführers vorgenommen (Art. 47 StGB). Strafmin- dernd hat sie die Verfahrensdauer bzw. die Beschleunigungsgebotsverletzung (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) miteinbezogen (angefochtenes Urteil SGO 2016 20 der Vorinstanz vom 17. März 2017 E. III.7). Aufgrund dieser Ausführungen ist im Gesamtergebnis eine aufzuerlegende Busse von Fr. 1‘500.00 und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen an- gemessen.

b) Der Strafrahmen bei einer Widerhandlung nach Art. 187 StGB beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Auch hier ist auf die zutref- fenden vorinstanzlichen Erwägungen zum Strafpunkt des angefochtenen Ur- teils SGO 2016 20 (S. 21 ff., E. III.1 ff.) vom 17. März 2017 der Vorinstanz zu verweisen. Eine Strafschärfung fällt ausser Betracht, da es sich um eine ein- fache Tatbegehung i.S.v. Art. 187 StGB handelt. Art. 48 lit. e StGB ist bei die- sem Straftatbestand nicht anzuwenden, da zwei Drittel der bis ins Jahr 2029 laufenden Verjährungsfrist längst noch nicht verstrichen sind (Verjährung 15 Jahre resp. bis zum 25. Lebensjahr des Opfers; Art. 97 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz beurteilte das objektive Tatverschulden als leicht, zumal der Beru- fungsführer die Privatklägerin 3 nur an der Scheidenoberfläche gestreichelt

Kantonsgericht Schwyz 31 habe. Sie berücksichtigte auch die relativ kurze Dauer und das sofortige Ab- lassen von der Privatklägerin 3, als diese sich umdrehte. Ebenso strafmin- dernd wirkte sich die Beschleunigungsverletzung aus. Straferhöhend hinge- gen zog die Vorinstanz (neben dem direkten Vorsatz) in Betracht, dass der Berufungsführer der Götti der Privatklägerin 3 war, weshalb er eine erhöhte Fürsorgepflicht inne gehabt und das Näheverhältnis ausgenutzt habe. Auf- grund des Gesagten erscheint eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als an- gemessen. Obwohl vorliegend zwar eine Schnittstellenproblematik des Straf- tatbestandes der sexuellen Handlungen mit Kindern zur demjenigen der sexu- ellen Belästigung vorliegt, erscheint aufgrund der günstigen Entwicklung im Sinne der Prävention ein „Denkzettel“ durch die Auferlegung einer Verbin- dungsbusse als nicht erforderlich (Art. 42 Abs. 4 StGB).

5. Der Berufungsführer beantragte die Abweisung der Zivilforderung bzw. des Genugtuungsanspruchs der Privatklägerin 3 in der Höhe von Fr. 1‘000.00, da keine seelische Unbill gegeben sei (KG-act. 11/1, S. 27 [15.03] und KG-act. 11, S. 13). Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird und die Schwere der Verletzung dies rechtfertigt sowie keine anderweitige Wieder- gutmachung geleistet worden ist. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es daher abge- lehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Mass- stäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst nicht aus, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen: in einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonder- heiten des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, [Selbst-]Verschulden, individuelle

Kantonsgericht Schwyz 32 Lebenssituation des Geschädigten) berücksichtigt werden (BGE 132 II 117 S. 120 E. 2.2.3 m.w.H.). Die Privatklägerin 3 beschrieb in ihrer Einvernahme, dass der Griff zwischen die Beine am meisten Angst ausgelöst habe. Dieser Vorfall habe grössere Angst und Sorgen und Gedanken bei ihr ausgelöst (U-act. 10.1.12, S. 6). Im Gegensatz zu den sexuellen Belästigungen erreichte damit die sexuelle Hand- lung die Schwere, welche im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR gefordert ist. Diese sexuelle Handlung steht im engen Zusammenhang mit den zuvor erwähnten sexuellen Belästigungen, die vor und nach diesem Vorfall stattfanden. Im Ver- gleich mit anderen Sexualdelikten ist die vorliegende sexuelle Handlung aber als eher leicht einzustufen und hatte kein lang andauerndes psychisches Trauma zur Folge. Es ist deshalb von einer Genugtuung unterhalb der Basis- genugtuung für Vergehen mittlerer Schwere von mindestens Fr. 3‘000.00 aus- zugehen und ein Ermessensentscheid zu treffen (Hütte/Landolt, S. 175). Den Berufungsführer trifft ein geringes bis leichtes Verschulden (siehe Ausführun- gen oben) und es gilt zu berücksichtigen, dass er keine Gewalt gegenüber der Privatklägerin 3 anwendete. Vielmehr waren die vorgenommenen Sexualdelik- te von kurzer Dauer und der Berufungsführer liess sofort von den Privatkläge- rin 3 ab, als diese sich abwendete. So sagte die Privatklägerin 3 aus, dass der Berufungsführer von ihr abliess, als sie sich von ihm wegdrehte (U-act. 10.2.03, S. 3 f.; U-act. 10.1.12, S. 3). Die Schwere der Verletzung ist vorliegend aber darin zu erblicken, dass der Berufungsführer in einem beson- deren Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin 3 stand. Der Berufungsgegner pflegte als Götti und enger Freund der Familie ein sehr gutes Verhältnis zu den Privatklägerinnen. Auch nahm der um 29 Jahre ältere Berufungsgegner die sexuelle Handlung an der Privatklägerin 3 vor, als sich die Privatklägerin- nen bei ihm zuhause befanden und deren Schutzbedürftigkeit erhöht war. Aufgrund des Gesagten hat der Berufungsführer der Privatklägerin 3 aufgrund der sexuellen Handlung durch das Streicheln der Scheidenoberfläche eine Genugtuung von Fr. 1‘000.00 (zzgl. Zins ab. 20 April 2014) auszurichten.

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6. Die Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung vom 29. Mai 2018 geltend, dass selbst im abgelehnten Verurteilungsfalle die Kosten des Verfahrens aufgrund der von der Erstinstanz im zentralen Punkt von den An- trägen abweichenden Verurteilung massiv zu senken seien. Die Untersu- chungskosten würden sich nämlich in diesem Lichte als viel zu hoch erweisen (KG-act. 11/1, S. 27 [15.04]). Die Gebühren für die Verwaltung des Kantons, der Bezirke und der Gemein- den und für die Rechtspflege sind, soweit nicht durch Bundesrecht, Staatsver- träge oder besondere Erlasse des Kantons und, im Rahmen ihrer Autonomie, der Bezirke und der Gemeinden eine abweichende Regelung gilt, in der Ge- bührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 geregelt (SRSZ 173.111; § 1 GebO). Für die einzelnen Handlungen der Strafverfolgungsbehörden sind die Gebühren in § 26 GebO festgelegt. Die Amtshandlungen der gerichtlichen Polizei werden mit einer Gebühr von Fr. 60.00 je angebrochene halbe Stunde berechnet (§ 26 Ziff. 1 GebO). Aus U-act. 17.1.03 ist ersichtlich, dass den geltend gemachten Ausla- gen und Arbeitsaufwand der Kantonspolizei Schwyz dieser Ansatz zugrunde liegt. Die ausgewiesenen Auslagen für den Motorfahrzeugbetrieb und den Arbeitsaufwand von 32 Mannstunden (Durchführung der Einvernahmen: 9, Ermittlungen: 2, Hausdurchsuchung: 13; erkennungsdienstliche Behandlung: 1, Anzeigeerstattung: 7) erscheinen angemessen. Ebenso die Gebühren für die Durchführung des Vorverfahrens liegen mit Fr. 3‘075.00 im Rahmen der nach GebO vorgesehen Kosten von Fr. 60.00 bis Fr. 100‘000.00 (§ 26 Ziff. 2 GebO). Dasselbe gilt für die erhobene Gebühr von Fr. 3'000.00 für die Ankla- geerhebung und -vertretung (§ 26 Ziff. 9 GebO). Auch die Entschädigung der Privatklägerin 4 für ihre Fahrspesen von Fr. 8.00 ist nicht zu beanstanden (Art. 167 StPO und § 15 GebO; U-act. 17.1.01). Die Untersuchungskosten liegen somit im Rahmen der Gebührenordnung sowie des Üblichen bei einem derartigen Strafverfahren und sind zu bestätigen.

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7. Des Weiteren beantragte der Berufungsführer die Vernichtung der von der I.________ AG auf deren System gespeicherten Datenbestände, so wie dies die Vorinstanz in Ziff. 6 ihres Urteil-Dispositivs angeordnet habe (KG-act. 11/1, S. 27 [15.05]). Soweit auf diesen Antrag aufgrund des fehlenden rechtli- chen Interesses im Berufungsverfahren überhaupt eingetreten werden kann, ist festzustellen, dass vorliegend kein Grund ersichtlich ist, weshalb die foren- sischen Daten bei der I.________ AG verbleiben sollen (Art. 382 StPO i.V.m. Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass diese Daten bei der I.________ AG nicht mehr als Beweismittel benötigt werden, weshalb die Anordnung der beantragten Löschung gemäss Dispositivziffer 6 zu bestätigen ist.

8. Der Berufungsführer beantragt den Ersatz seines Lohnausfalles von Fr. 3‘194.80 aufgrund der Untersuchungshaft. Die Verteidigung verweist hier- bei auf die Einstellungsverfügung SUB 2014 174 vom 27. Oktober 2014 (U-act. 0.0.01), welche ein anderes Strafverfahren (Dossier 2) gegen den Be- rufungsführer betrifft (KG-act. 11/1, S. 27 f. [15.06]). Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sofern sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Im Fall eines Schuldspruchs besteht unter Vorbehalt von Art. 431 StPO kein Anspruch auf Zahlung dieser Leistungen (Riklin, a.a.O., N 5 zu Art. 430 StPO; Griesser, Kommentierung des Art. 429 StPO, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. A, Zürich/Basel/Genf 2014, N 1 zu Art. 429 StPO). Bei einer teilweisen Einstellung kann unter Um- ständen ein Anspruch aus Art. 429 StPO bestehen (Griesser, a.a.O., N 2 zu Art. 3 StPO). In diesem Fall können die Kosten nicht einfach anteilsmässig aufgeteilt werden. Es gilt vielmehr zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine Entschädigung oder Genugtuung beanspruchen kann für die Straftaten, die

Kantonsgericht Schwyz 35 mit einer Einstellung oder einem Freispruch endeten (Botschaft des Bundes- rats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., S. 1329). Nach allgemeiner Meinung präjudiziert der Kos- tenentscheid die Entschädigungsfrage, sodass bei Auferlegung der Kosten insbesondere keine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO auszurich- ten ist (Wehrenberg/Frank, Kommentierung des Art. 429 StPO, Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 1–195 StPO, 2. A., Basel 2014, N zu Art. StPO, N 7a zu Art. 429 StPO). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, liess die kantonale Staatsanwaltschaft in dieser Verfügung die Kausalitätsfrage offen und hielt abschliessend fest, dass entsprechend die geltend gemachten wirtschaftlichen Einbussen infolge Krankheit nicht zu entschädigen seien. Indem die kantonale Staatsanwalt- schaft verfügte, dass dem Berufungsführer keine Entschädigung ausgerichtet werde und hierbei auf Art. 429 StPO verweist, hat sie die Frage einer Ent- schädigung aufgrund von Lohneinbussen abschliessend beurteilt. Die Einstel- lungsverfügung SUB 2014 174 vom 27. Oktober 2014 ist nicht Gegenstand des Hauptverfahrens, weshalb die Vorinstanz auf diesen Antrag des Beru- fungsführers zu Recht nicht eingetreten ist. Abgesehen davon ist ein Anspruch aber auch zu verneinen, weil die Vorinstanz den Berufungsführer wegen se- xuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen hat (siehe Urteil STK 2012 40 und 41 des Kantonsgericht Schwyz vom 29. Oktober 2013 E. 7). Hinsichtlich der eingestellten Übertre- tungen nach Art. 198 Abs. 2 StGB ist die Anordnung der Untersuchungshaft nicht zulässig (Art. 221 StPO). Ein Entschädigungsanspruch aufgrund der ein- gestellten Übertretungsstrafverfahren wegen mehrfacher sexueller Belästi- gung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB für die Zeit vor dem 17. März 2014 ist daher zu verneinen. Die Dispositivziffer 8 des Urteils SGO 2016 20 der Vor- instanz vom 17. März 2017 betreffend das Nichteintreten auf die Entschädi- gungsforderung des Berufungsführers ist deshalb zu bestätigen.

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9. Die Verteidigung verlangt sinngemäss den Ersatz ihrer Aufwendungen für die Verfahren vor der Anwaltskommission (KG-act. 11/1, S. 26 [14.04]). Dieses Verfahren steht nur in mittelbarem Zusammenhang mit dem vorliegen- den Strafverfahren, da der Rechtsvertreter aufgrund des Strafverfahrens eige- ne Ermittlungen tätigte und deshalb die Vorinstanz das eingangs genannte Verfahren einleitete. Dieses Verfahren vor der Anwaltskommission betrifft nur die Vorgehensweise der Verteidigung bei der Ausübung ihres Berufes. Im vor- liegenden Berufungsverfahren ist hingegen die Schuldfrage des Berufungsfüh- rers zu klären und dessen Rechte im Strafverfahren zu wahren. Hierzu stehen die von der Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen vor der Anwalts- kommission in keinem kausalen Zusammenhang und sind als verfahrens- fremd zu beurteilen (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO; vgl. Leitfaden amtliche Manda- te der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2016, S. 54 f.). Das Nichtberücksichtigen dieser Forderung der Verteidigung durch die Vorinstanz in Erwägung VI.3.1 ist deshalb nicht zu beanstanden.

10. Die Berufung des Berufungsführers ist damit abzuweisen und das ange- fochtene Urteil SGO 2016 20 der Vorinstanz vom 17. März 2017 zu bestäti- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung nicht zu korrigieren (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Berufungsführer unterliegt im vorliegenden Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.00, bestehend aus den Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘000.00 und der Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 4‘000.00, ihm aufzuerlegen sind (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 3 Abs. 4 GebO und § 27 Ziff. 16 GebO). Der Berufungsführer selbst hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO). Nach Art. 135 StPO wird aber die amt- liche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kan-

Kantonsgericht Schwyz 37 tons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2). Die Tarife für amtliche Verteidiger und un- entgeltliche Rechtsvertreter betragen zwischen Fr. 180.00 und Fr. 220.00 (§ 5 Abs. 2 GebTRA). Der Rechtsvertreter des Berufungsführers, welcher als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde (U-act. 2.1.013), hat an der Berufungs- verhandlung eine Kostennote eingereicht, welche einen Aufwand von Fr. 3‘541.13 (inkl. Auslagen und MWST) bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 ausweist. Der geltend gemachte Aufwand und die Höhe des Stun- denansatzes erscheinen angemessen (§ 6 Abs. 3 GebO; § 2 GebO). Weiter sind der amtlichen Verteidigung 1,5 Stunden für ihre An- und Rückreise und 3 Stunden für die Vertretung des Berufungsführers an der Berufungsverhand- lung vom 29. Mai 2019, also Fr. 872.37 (inkl. 7.7% MWST; Stundenansatz von Fr. 180.00), aufzurechnen. Dies ergibt einen Entschädigungsanspruch des amtlichen Verteidigers von insgesamt Fr. 4‘413.50 (inkl. Auslagen und MWST). Der amtliche Verteidiger des Berufungsführers wird somit wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4‘413.50 (inkl. Aus- lagen und MWST) entschädigt. Der Berufungsführer ist im Rahmen von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur vollumfänglichen Rückzahlung dieser Kosten verpflichtet. Denselben Stundenansatz wie die Verteidigung weist die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerinnen 2 und 3 aus. Die in ihrer Kostennote aufgeführten Leistungen und Spesen erscheinen in ihrem Umfang ebenso angemessen (§ 6 Abs. 3 GebO; § 2 GebO). Sie ist deshalb das Berufungsver- fahren mit Fr. 2‘548.95 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichts- kasse zu entschädigen. Die Kosten für diese unentgeltliche Verbeiständung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsführers einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Be- schuldigte hat diese Kosten zu bezahlen, sobald er sich in günstigen wirt-

Kantonsgericht Schwyz 38 schaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 StPO);- erkannt:

Erwägungen (8 Absätze)

E. 3 in der ersten Einvernahme vom 23. April 2014 geltend, der Vorfall habe sich am 22. Februar 2014 ereignet (U-act. 10.2.03, S. 3). In der späteren Einver- nahme vom 8. Mai 2015 hingegen führte sie aus, dass der Berufungsführer ihr an Ostern an die Scheide gegriffen habe (U-act. 10.1.12, S. 4). Dieser Wider- spruch lässt aufgrund des längeren Zeitraums zwischen den Befragungen nicht ohne weiteres auf eine fehlende Glaubhaftigkeit der Aussage schliessen. Dasselbe gilt für die Angabe der Dauer des Vorfalls (U-act. 10.1.12, S. 4). Für das Einsetzen des natürlichen Vergessensprozesses spricht insbesondere der weitere Verlauf der Befragung vom 8. Mai 2015. Als die kantonale Staatsan- waltschaft die Privatklägerin 3 befragte, was ihr das Datum 22. Februar 2014 im Zusammenhang mit den Übergriffen sage, führte sie aus, dass sie sich eigentlich nicht an das Datum wegen dieser Nacht erinnern könne, aber sie

Kantonsgericht Schwyz 23 glaube schon, dass es im Februar gewesen sei. Auf Nachfrage der kantonalen Staatsanwaltschaft hin, sagte die Privatklägerin 3 aus, dass sie glaube, der Vorfall im aquabasilea sei am nächsten Tag passiert, sicher sei sie sich aber auch nicht. Als die kantonale Staatsanwaltschaft nachfragte, ob das am glei- chen Wochenende war, nickte die Privatklägerin 3. Als die kantonale Staats- anwaltschaft fragte, ob dann Ostern gewesen sei, sagte die Privatklägerin 3 aus, dass dies gar nicht sein könne, da Ostern letztes Jahr im März gewesen sei. Die Privatklägerin bestätigte auf Nachfrage, dass es am gleichen Wo- chenende gewesen sei. Sie glaube schon, dass es am selben Wochenende gewesen sei. Sicher sei sie sich aber nicht zu 100 Prozent. Es könne sein, dass sie ein Wochenende voraus sei. Es könne sein, dass am Wochenende das mit der Nacht und an Ostern das mit aquabasilea gewesen sei. Auf Vor- halt ihrer Aussage, wonach der erste Vorfall in der Nacht am 22. Februar 2014 und der zweite Vorfall im aquabasilea am 19. April 2014 stattgefunden haben soll, antwortete die Privatklägerin 3: „das kann sein – ich glaube schon“ (U-act. 10.1.13, ab 00:50; U-act. 10.1.12, S. 9). Aufgrund dieser Zugabe von Unsicherheiten und Erinnerungslücken, der Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage und der damit verbundenen Selbstkorrektur bei der Da- tumsangabe erscheinen diese Aussagen der Privatklägerin 2 trotz des Wider- spruchs als glaubhaft. Hierfür spricht auch die Aussage der Privatklägerin 3, dass sie am meisten Angst beim Griff zwischen die Beine verspürte. Dieser Vorfall habe grössere Angst und Sorgen bei ihr ausgelöst. Sie habe es einfach nicht mehr ausgehalten und ihrer Mutter davon erzählt (U-act. 10.1.12, S. 6; vgl. U-act. 10.2.03, S. 4). Sie befürchtete gar eine Schwangerschaft, was sie in Panik gebracht habe (U-act. 10.2.03, S. 4; U-act. 10.2.05, S. 8). Ihr sei durch den Kopf gegangen, ob sie es ihrer Mutter erzählen solle oder nicht (U-act. 10.2.03, S. 4). Diese Schilderung von Komplikationen und die Um- schreibung ihrer eigener psychischer Vorgänge sprechen dafür, dass die Aus- sage auf einem realen Erlebnishintergrund basiert. Ausserdem umschreibt die Privatklägerin 3 vermutete Gefühle des Berufungsführers, indem sie ausführt, dass sie, nachdem sie aufgewacht sei, das Gefühl gehabt habe, er habe es

Kantonsgericht Schwyz 24 genossen. Gleichzeitig entkräftet sie diese Aussage, indem sie ausführt, dass sie sich nicht sicher sei. Auch beschreibt die Privatklägerin 3 in der ersten Einvernahme ihre eigenen Gefühle zum Tatzeitpunkt und führt hierzu aus, dass sie so (umgedreht) liegen geblieben sei, weil sie Angst hatte, dass es wieder passiere. Nachdem er gegangen sei, habe sie sich dann „runtergefah- ren“, aber immer noch gezittert (U-act. 10.2.03, S. 4). Aufgrund des Gesagten und unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters der Privatklägerin 3 sowie der damit verbundenen Scham über einen Eingriff in ihren Intimbereich zu erzählen (so benannte die Privatklägerin 3 den Bereich der Scheidenober- fläche als „zwischen den Beinen, also in dem Bereich, wo meines ist, dort“, U-act. 10.2.03, S. 4), sind ihre Aussagen zum Kerngeschehen als glaubhaft und damit als erlebnisbasiert zu beurteilen. cc) Nach dem Gesagten erfüllt das Streicheln der Scheidenoberfläche der Privatklägerin 3 den Straftatbestand einer sexuelle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (U-act. 10.1.12, S. 3 f.). Beim Berühren der Scheidenoberfläche der Privatklägerin 3 handelt es sich um eine Verhaltensweise, die für einen Aussenstehenden nach ihrem äusseren Er- scheinungsbild einen direkten Sexualbezug aufweist. Sie vermag auch die ungestörte Entwicklung eines Kindes zu gefährden und ist in objektiver Hin- sicht von einiger Erheblichkeit in Anbetracht des Altersunterschieds von 29 Jahren, dem Alter der Privatklägerin 2 von 13 Jahren, des besonderen Ver- trauensverhältnisses zum Götti und der mit deren Betreuung verbundenen Schutzbedürftigkeit. Der Berufungsführer führte im Untersuchungsverfahren wiederholt aus, dass die Berührungen im Intimbereich der Privatklägerin 3 (U-act. 10.1.01, Frage 75, Frage 77, Frage 79, Frage 81–83 und Frage 85; U-act.10.1.18, Frage 4) nicht absichtlich erfolgt seien (vgl. U-act. 10.1.01, Fra- ge 7, Frage 16 und Frage 72; vgl. U-act. 10.1.03, Frage 16; vgl. U-act. 10.1.18, Frage 38 f. und Frage 47). Dies machte der Berufungsführer auch an der Berufungsverhandlung vom 29. Mai 2018 geltend (KG-act. 11, Frage 17 und S. 14; KG-act. 11/1, S. 21 [c20]). Solche Berührungen an der Scheiden-

Kantonsgericht Schwyz 25 oberfläche geschehen jedoch – wie dies die Vorinstanz zutreffend feststellte (angefochtenes Urteil SGO 2016 20 der Vorinstanz vom 17. März 2017 E. II.3.3) – nicht zufälligerweise. Beim Streicheln der Scheidenoberfläche musste dem Berufungsgegner der sexuelle Gehalt seiner Handlung bewusst sein. Als Götti wusste er zudem, dass die Privatklägerin zum Tatzeitpunkt minderjährig war. Der Berufungsführer fasste zudem in die Pyjamahose und unter die Un- terhose der Privatklägerin 3 (U-act. 10.1.12, S. 3 und S. 8), weshalb auch von einer willensgetragenen Handlung auszugehen ist. Der Berufungsführer han- delte mithin vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB.

c) Nach Art. 198 Abs. 2 StGB wird, auf Antrag, mit Busse bestraft, wer je- manden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Tätlichkeit bedeutet hier körperliche Berührung, mehr hat der Begriff mit der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB nicht gemein. Die tätliche sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB erfordert somit eine körperliche Kontaktauf- nahme, wobei bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudring- lichkeiten genügen können (Meng, Kommentierung des Art. 198 StGB, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht II, Art. 111–392 StGB, 3. A., Basel 2013, N 18 zu Art. 198 StGB). Der Übergang von sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB zu sexuellen Belästigungen nach Art. 198 Abs. 2 StGB ist fliessend, wobei letzterer Straftatbestand subsidiär ist (siehe Trech- sel/Bertossa, Kommentierung der Art. 187 und Art. 198 StGB, in: Trech- sel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N 23 zu Art. 187 StGB und N 11 zu Art. 198 StGB). So kann die nach den Umständen eindeutig sexualbezogene Berührung der weiblichen Brust unter Art. 187 StGB fallen, wobei hingegen die flüchtige Berührung über den Kleidern unter vorgenanntem Tatbestand als unerheblich ausscheiden sollte (Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., N 14 zu § 7). Erfasst von Art. 198 Abs. 2 StGB sind namentlich Fälle, in denen jemand auf überra- schende Weise eine ahnungslose Person an den Geschlechtsteilen anfasst (Botschaft des Bundesrats über die Änderung des StGB und des MStG vom

Kantonsgericht Schwyz 26

10. September 1985, BBl 1985 II 1009 ff., S. 1092). Eine sexuelle Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB besteht insbesondere darin, wenn jemand einer ahnungslosen Person überraschend unter oder über den Kleidern an die primären oder sekundären Geschlechtsteile greift (Donatsch, a.a.O., S. 521). Auch flüchtiges kurzes Berühren der weiblichen Brust über den Kleidern stellt eine tatbestandsrelevante Handlung dar, sofern diese objektiv eindeutig sexu- albezogen ist (Urteil 6P.224/2006 vom 16. Februar 2007 E.7.2 m.w.H.). Keine sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB liegt hingegen vor, wenn der Eingriff in die sexuelle Integrität der betroffenen Person in Ausübung von de- ren Selbstbestimmungsrecht geschieht. Erklärt sich eine urteilsfähige (Art. 16 ZGB) Person beispielsweise mit einer sexuellen Annäherung im Sinne von Art. 198 StGB aus freiem Willen und in Kenntnis der gesamten Umstände ein- verstanden, darf die entsprechende Handlung nicht unter den Begriff der Belästigung subsumiert werden (Meng, a.a.O., N 26 zu Art. 198 StGB; Stra- tenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., N 37 zu § 10; siehe Donatsch, a.a.O., S. 523). Bei Art. 198 Abs. 2 StGB hat sich der (Eventual-)Vorsatz auf die sexuelle Belästigung zu richten. Eine fahrlässige Tatbegehung reicht hier wie bei Art. 187 StGB nicht aus (BSK, N 28 zu Art. 27 StGB). In subjektiver Hinsicht ver- langt Art. 198 Abs. 2 StGB, dass der Täter zumindest in Kauf genommen hat, dass sich das Opfer belästigt fühlte (BGE 137 IV 263 S. 267 E. 3.1 m.w.H.). Die Vorinstanz wirft dem Berufungsführer vor, die minderjährigen Privatkläge- rinnen 2 und 3 mehrfach (über den Kleidern) seitlich an den Brüsten gestrei- chelt zu haben (angefochtenes Urteil SGO 2016 20 der Vorinstanz vom

17. März 2017 Dispositivziffer 1b). Die Privatklägerinnen 2 und 3 haben ge- genüber der Mutter später erwähnt, dass sie es vielleicht falsch aufgefasst hätten, v.a. was die Berührungen an den Brüsten anbelange (U-act. 10.1.11, Frage 55). Im Gegensatz zum Griff zwischen ihre Beine, bei welchem sie Angst verspürte, empfand die Privatklägerin 3 die Berührungen an der Brust

Kantonsgericht Schwyz 27 über den Kleidern bei Weitem nicht so schlimm (U-act. 10.1.12, S. 6). Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese Vorfälle die sexuelle Entwicklung der Privatklägerinnen 2 und 3 nicht gefährdeten, weshalb es an der Erheblichkeit des Eingriffs fehlt und keine sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 187 StGB vorliegen. Sie stellen aber Eingriffe in die sexuelle Integrität der Privat- klägerinnen dar. Solche Berührungen an den Brüsten (U-act. 10.1.12, S. 2 f., S. 6; U-act. 10.1.15, S. 3 f.) sind unter Berücksichtigung des Altersunter- schieds von 28 bzw. 29 Jahren, dem Alter der Privatklägerinnen 2 und 3 von 14 und 13 Jahren, des besonderen Vertrauensverhältnisses zum Götti und der mit deren Betreuung verbundenen Schutzbedürftigkeit in objektiver Hinsicht tätliche sexuelle Belästigungen im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB. Dasselbe gilt für die Berührung der Schenkelinnenseite mit dem Versuch in der Folge zwischen die Beine der Privatklägerin 3 zu gelangen (U-act. 10.1.12, S. 5). Da es sich hierbei um kein längeres, intensives Betasten handelte und der Beru- fungsführer dabei kein primäres Geschlechtsmerkmal direkt berührte, ist eine sexuelle Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB zu verneinen. In objektiver Hinsicht ist darin eine sexuelle Belästigung der Privatklägerin 3 zu erkennen. Die Ausführungen betreffend den Beginn des Brustwachstums können dadurch, dass die Privatklägerinnen eine zeitliche Verknüpfung her- stellen, ein Glaubhaftigkeitsmerkmal sein (U-act. 10.2.01, S. 2 und S. 6; U-act. 10.1.12, S. 11). Wie die Verteidigung zu Recht festhält, besteht aber auch die Möglichkeit, dass erst beim Wachsen der Brüste die Berührungen erst wahrgenommen wurden (KG-act. 11/1, S. 12 [09.07.b20]). Entscheidend ist jedoch, dass der Berufungsführer die Brüste der minderjährigen Privatklä- gerinnen berührte. Die vom Berufungsführer vorgebrachte Anhänglichkeit der Kinder rechtfertigt die Berührungen an der Brustseite nicht (KG-act. 11/1, S. 4 [09.01.d], S. 5 [09.02.b und 09.02.d], S. 6 [09.03.c und 09.03.d], S. 7 [09.03.e], S. 8 [09.04.f], S. 9 [09.05.b und 09.05.c], S. 10 [09.05.c], S. 11 [09.06.a], S. 12, [09.07.b2]). So legt die Privatklägerin 2 glaubhaft die Unterscheidung zu „normalen Umarmungen“ dar (U-act. 10.1.15, S. 8). Die Vorinstanz führt in diesem Sinne denn auch zutreffend aus, dass es keineswegs üblich ist, bei

Kantonsgericht Schwyz 28 einer Umarmung die Brüste seitlich zu streicheln. Bei einer normalen Umar- mung kommt es nicht zu solchen seitlichen Berührungen, sondern diese sind Folge eines aktiven und gezielten Bemühens (angefochtenes Urteil SGO 2016 20 der Vorinstanz vom 17. März 2017 E. II.3.5). Die Verteidigung räumt denn auch selbst ein, dass es tatsächlich nicht üblich sei, dass man sich bei hefti- gen Umarmungen auch noch seitlich streichle (KG-act. 11/1, S. 4 [09.01.d]). Auch zeigen die Privatklägerinnen 2 und 3 unter Angabe von damit verbunde- nen Emotionen glaubhaft auf, dass sie sich um- bzw. wegdrehten, weil sie diese Art von Umarmung ablehnten (U-act. 10.2.01, S. 3 und S. 4 f.; U-act. 10.2.03, S. 3–5; U-act. 10.1.12, S. 2; U-act. 10.1.15, S. 5). Der Beru- fungsführer führte im Untersuchungsverfahren wiederholt aus, dass weder die Berührungen an den Brustseiten der Privatklägerinnen 2 sowie 3 (U- act. 10.1.01, Frage 14–17, Frage 20–22, Frage 24, Frage 29–31, Frage 34, Frage 86, Frage 88 und Frage 92; U-act. 10.1.18, Frage 48) absichtlich erfolgt seien (vgl. U-act. 10.1.01, Frage 7, Frage 16, Frage 72; vgl. U-act. 10.1.03, Frage 16; vgl. U-act. 10.1.18, Frage 38 f., und Frage 47). Auch an der Haupt- verhandlung vom 17. März 2017 wiederholte der Berufungsführer, dass es nicht absichtlich zu Berührungen kam (Vi-act. 40, Frage 81 f., Frage 85, Fra- ge 87 und Frage 90). Diese Ausführungen erweisen sich gegenüber denjeni- gen der Privatklägerinnen 2 und 3 nicht als glaubhaft. Der Berufungsführer gibt selber zu, mehrfach auf Berührungen im Intimbereich angesprochen wor- den zu sein. Zudem ist ein seitliches Streicheln der Brüste bei Umarmungen nicht üblich. Aufgrund des Gesagten ist der Zufallscharakter bei solchen mehr- fachen Berührungen zu verneinen und von einem vorsätzlichen Handeln des Berufungsführers auszugehen. Sowohl das mehrfache Streicheln seitlich an den Brüsten der beiden Privatklägerinnen 2 sowie 3 am 19. und 20. April 2014 als auch das Streicheln an der Oberschenkelinnenseite der Privatklägerin 3 am 19. April 2014 erfüllen damit den Tatbestand der tätlichen sexuellen Beläs- tigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB.

Kantonsgericht Schwyz 29

d) Zusammenfassend macht sich der Berufungsführer wegen sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum von 17. bis 19. April 2014 (zum Nachteil der Privatklägerin 3 durch Streicheln an der Scheidenoberfläche) und der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB, begangen am 19. April 2014 (zum Nachteil der Privatklägerin 3 durch Streicheln seitlich an den Brüsten und an der Oberschenkelinnenseite sowie der Privatklägerin 2 durch Strei- cheln seitlich an den Brüsten) und am 20. April 2014 (zum Nachteil der Privat- klägerin 3 durch [zweimaliges] Streicheln seitlich an den Brüsten sowie der Privatklägerin 2 durch Streicheln seitlich an den Brüsten) strafbar.

E. 4 Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte vor der Vorinstanz eine bedingte Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 120.00 und eine Busse von Fr. 9‘900.00. Sie ging von einem geringen bis leichten Gesamtverschulden aus (Vi-act. 40, S. 20; Vi-act. 40, Plädoyer kantonale Staatsanwaltschaft, S. 21). Die Vorinstanz legte die Geldstrafe unter Abrechnung von einem Tag Untersuchungshaft auf insgesamt 180 Tagessätze zu Fr. 110.00 und einer Busse von Fr. 1‘500.00 fest (angefochtenes Urteil SGO 2016 20 der Vor- instanz vom 17. März 2017 Dispositivziffer 2). Der Berufungsführer beantragte vor der Berufungsinstanz einen vollumfänglichen Freispruch (KG-act. 11/1, S. 27 [15.02]). Gegen die vorinstanzliche Festlegung der Anzahl und der Höhe der auferlegten Geldstrafe brachte die Verteidigung keine Einwendungen vor. Davon abgesehen kann sich das Berufungsgericht hinsichtlich des Verschul- dens, der Festlegung der Anzahl Tagessätze und der Tagessatzhöhe den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen anschliessen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

a) Art. 198 Abs. 2 StGB sieht als Strafe eine Busse vor (vgl. Art. 109 StGB). Die Vorinstanz ist für die schwerste Verfehlung vom 19. April 2014 im aquabasilea zum Nachteil der Privatklägerin 3 (Vi-act. 1, Ziff. 1.3) von einer Einsatzbusse von Fr. 500.00 ausgegangen, was angemessen erscheint. Auf-

Kantonsgericht Schwyz 30 grund der mehrfachen Tatbegehung ist die Busse im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu aspirieren. Die Vorinstanz erhöhte die Einsatzbusse von Fr. 500.00 aufgrund der vier weiteren sexuellen Belästigungen auf Fr. 1‘500.00. Diese Strafschärfung, welche sich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Fr. 1.00 bis Fr. 10‘000.00 (Art. 106 StGB) auch straferhöhend auswirkt, er- scheint unter den gegebenen Umständen als angemessen. Die Vorinstanz hat strafmildernd berücksichtigt, dass das Strafverfahren kurz vor der Verjährung stand und sich der Berufungsführer zwischenzeitlich wohl verhalten hat (Art. 48 lit. e StGB). Sie hat zutreffend eine Straferhöhung wegen des nicht mehr ganz leichten Verschuldens aufgrund des Weiterführens der sexuellen Belästigungen, obwohl die Privatklägerinnen 2 und 3 ihn auf die Berührungen angesprochen hatten, der direkten Form des Vorsatzes und der erhöhten Für- sorgepflicht des Berufungsführers vorgenommen (Art. 47 StGB). Strafmin- dernd hat sie die Verfahrensdauer bzw. die Beschleunigungsgebotsverletzung (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) miteinbezogen (angefochtenes Urteil SGO 2016 20 der Vorinstanz vom 17. März 2017 E. III.7). Aufgrund dieser Ausführungen ist im Gesamtergebnis eine aufzuerlegende Busse von Fr. 1‘500.00 und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen an- gemessen.

b) Der Strafrahmen bei einer Widerhandlung nach Art. 187 StGB beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Auch hier ist auf die zutref- fenden vorinstanzlichen Erwägungen zum Strafpunkt des angefochtenen Ur- teils SGO 2016 20 (S. 21 ff., E. III.1 ff.) vom 17. März 2017 der Vorinstanz zu verweisen. Eine Strafschärfung fällt ausser Betracht, da es sich um eine ein- fache Tatbegehung i.S.v. Art. 187 StGB handelt. Art. 48 lit. e StGB ist bei die- sem Straftatbestand nicht anzuwenden, da zwei Drittel der bis ins Jahr 2029 laufenden Verjährungsfrist längst noch nicht verstrichen sind (Verjährung 15 Jahre resp. bis zum 25. Lebensjahr des Opfers; Art. 97 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz beurteilte das objektive Tatverschulden als leicht, zumal der Beru- fungsführer die Privatklägerin 3 nur an der Scheidenoberfläche gestreichelt

Kantonsgericht Schwyz 31 habe. Sie berücksichtigte auch die relativ kurze Dauer und das sofortige Ab- lassen von der Privatklägerin 3, als diese sich umdrehte. Ebenso strafmin- dernd wirkte sich die Beschleunigungsverletzung aus. Straferhöhend hinge- gen zog die Vorinstanz (neben dem direkten Vorsatz) in Betracht, dass der Berufungsführer der Götti der Privatklägerin 3 war, weshalb er eine erhöhte Fürsorgepflicht inne gehabt und das Näheverhältnis ausgenutzt habe. Auf- grund des Gesagten erscheint eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als an- gemessen. Obwohl vorliegend zwar eine Schnittstellenproblematik des Straf- tatbestandes der sexuellen Handlungen mit Kindern zur demjenigen der sexu- ellen Belästigung vorliegt, erscheint aufgrund der günstigen Entwicklung im Sinne der Prävention ein „Denkzettel“ durch die Auferlegung einer Verbin- dungsbusse als nicht erforderlich (Art. 42 Abs. 4 StGB).

E. 5 Der Berufungsführer beantragte die Abweisung der Zivilforderung bzw. des Genugtuungsanspruchs der Privatklägerin 3 in der Höhe von Fr. 1‘000.00, da keine seelische Unbill gegeben sei (KG-act. 11/1, S. 27 [15.03] und KG-act. 11, S. 13). Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird und die Schwere der Verletzung dies rechtfertigt sowie keine anderweitige Wieder- gutmachung geleistet worden ist. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es daher abge- lehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Mass- stäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst nicht aus, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen: in einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonder- heiten des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, [Selbst-]Verschulden, individuelle

Kantonsgericht Schwyz 32 Lebenssituation des Geschädigten) berücksichtigt werden (BGE 132 II 117 S. 120 E. 2.2.3 m.w.H.). Die Privatklägerin 3 beschrieb in ihrer Einvernahme, dass der Griff zwischen die Beine am meisten Angst ausgelöst habe. Dieser Vorfall habe grössere Angst und Sorgen und Gedanken bei ihr ausgelöst (U-act. 10.1.12, S. 6). Im Gegensatz zu den sexuellen Belästigungen erreichte damit die sexuelle Hand- lung die Schwere, welche im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR gefordert ist. Diese sexuelle Handlung steht im engen Zusammenhang mit den zuvor erwähnten sexuellen Belästigungen, die vor und nach diesem Vorfall stattfanden. Im Ver- gleich mit anderen Sexualdelikten ist die vorliegende sexuelle Handlung aber als eher leicht einzustufen und hatte kein lang andauerndes psychisches Trauma zur Folge. Es ist deshalb von einer Genugtuung unterhalb der Basis- genugtuung für Vergehen mittlerer Schwere von mindestens Fr. 3‘000.00 aus- zugehen und ein Ermessensentscheid zu treffen (Hütte/Landolt, S. 175). Den Berufungsführer trifft ein geringes bis leichtes Verschulden (siehe Ausführun- gen oben) und es gilt zu berücksichtigen, dass er keine Gewalt gegenüber der Privatklägerin 3 anwendete. Vielmehr waren die vorgenommenen Sexualdelik- te von kurzer Dauer und der Berufungsführer liess sofort von den Privatkläge- rin 3 ab, als diese sich abwendete. So sagte die Privatklägerin 3 aus, dass der Berufungsführer von ihr abliess, als sie sich von ihm wegdrehte (U-act. 10.2.03, S. 3 f.; U-act. 10.1.12, S. 3). Die Schwere der Verletzung ist vorliegend aber darin zu erblicken, dass der Berufungsführer in einem beson- deren Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin 3 stand. Der Berufungsgegner pflegte als Götti und enger Freund der Familie ein sehr gutes Verhältnis zu den Privatklägerinnen. Auch nahm der um 29 Jahre ältere Berufungsgegner die sexuelle Handlung an der Privatklägerin 3 vor, als sich die Privatklägerin- nen bei ihm zuhause befanden und deren Schutzbedürftigkeit erhöht war. Aufgrund des Gesagten hat der Berufungsführer der Privatklägerin 3 aufgrund der sexuellen Handlung durch das Streicheln der Scheidenoberfläche eine Genugtuung von Fr. 1‘000.00 (zzgl. Zins ab. 20 April 2014) auszurichten.

Kantonsgericht Schwyz 33

E. 6 Die Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung vom 29. Mai 2018 geltend, dass selbst im abgelehnten Verurteilungsfalle die Kosten des Verfahrens aufgrund der von der Erstinstanz im zentralen Punkt von den An- trägen abweichenden Verurteilung massiv zu senken seien. Die Untersu- chungskosten würden sich nämlich in diesem Lichte als viel zu hoch erweisen (KG-act. 11/1, S. 27 [15.04]). Die Gebühren für die Verwaltung des Kantons, der Bezirke und der Gemein- den und für die Rechtspflege sind, soweit nicht durch Bundesrecht, Staatsver- träge oder besondere Erlasse des Kantons und, im Rahmen ihrer Autonomie, der Bezirke und der Gemeinden eine abweichende Regelung gilt, in der Ge- bührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 geregelt (SRSZ 173.111; § 1 GebO). Für die einzelnen Handlungen der Strafverfolgungsbehörden sind die Gebühren in § 26 GebO festgelegt. Die Amtshandlungen der gerichtlichen Polizei werden mit einer Gebühr von Fr. 60.00 je angebrochene halbe Stunde berechnet (§ 26 Ziff. 1 GebO). Aus U-act. 17.1.03 ist ersichtlich, dass den geltend gemachten Ausla- gen und Arbeitsaufwand der Kantonspolizei Schwyz dieser Ansatz zugrunde liegt. Die ausgewiesenen Auslagen für den Motorfahrzeugbetrieb und den Arbeitsaufwand von 32 Mannstunden (Durchführung der Einvernahmen: 9, Ermittlungen: 2, Hausdurchsuchung: 13; erkennungsdienstliche Behandlung: 1, Anzeigeerstattung: 7) erscheinen angemessen. Ebenso die Gebühren für die Durchführung des Vorverfahrens liegen mit Fr. 3‘075.00 im Rahmen der nach GebO vorgesehen Kosten von Fr. 60.00 bis Fr. 100‘000.00 (§ 26 Ziff. 2 GebO). Dasselbe gilt für die erhobene Gebühr von Fr. 3'000.00 für die Ankla- geerhebung und -vertretung (§ 26 Ziff. 9 GebO). Auch die Entschädigung der Privatklägerin 4 für ihre Fahrspesen von Fr. 8.00 ist nicht zu beanstanden (Art. 167 StPO und § 15 GebO; U-act. 17.1.01). Die Untersuchungskosten liegen somit im Rahmen der Gebührenordnung sowie des Üblichen bei einem derartigen Strafverfahren und sind zu bestätigen.

Kantonsgericht Schwyz 34

E. 7 Des Weiteren beantragte der Berufungsführer die Vernichtung der von der I.________ AG auf deren System gespeicherten Datenbestände, so wie dies die Vorinstanz in Ziff. 6 ihres Urteil-Dispositivs angeordnet habe (KG-act. 11/1, S. 27 [15.05]). Soweit auf diesen Antrag aufgrund des fehlenden rechtli- chen Interesses im Berufungsverfahren überhaupt eingetreten werden kann, ist festzustellen, dass vorliegend kein Grund ersichtlich ist, weshalb die foren- sischen Daten bei der I.________ AG verbleiben sollen (Art. 382 StPO i.V.m. Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass diese Daten bei der I.________ AG nicht mehr als Beweismittel benötigt werden, weshalb die Anordnung der beantragten Löschung gemäss Dispositivziffer 6 zu bestätigen ist.

E. 8 Der Berufungsführer beantragt den Ersatz seines Lohnausfalles von Fr. 3‘194.80 aufgrund der Untersuchungshaft. Die Verteidigung verweist hier- bei auf die Einstellungsverfügung SUB 2014 174 vom 27. Oktober 2014 (U-act. 0.0.01), welche ein anderes Strafverfahren (Dossier 2) gegen den Be- rufungsführer betrifft (KG-act. 11/1, S. 27 f. [15.06]). Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sofern sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Im Fall eines Schuldspruchs besteht unter Vorbehalt von Art. 431 StPO kein Anspruch auf Zahlung dieser Leistungen (Riklin, a.a.O., N 5 zu Art. 430 StPO; Griesser, Kommentierung des Art. 429 StPO, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. A, Zürich/Basel/Genf 2014, N 1 zu Art. 429 StPO). Bei einer teilweisen Einstellung kann unter Um- ständen ein Anspruch aus Art. 429 StPO bestehen (Griesser, a.a.O., N 2 zu Art. 3 StPO). In diesem Fall können die Kosten nicht einfach anteilsmässig aufgeteilt werden. Es gilt vielmehr zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine Entschädigung oder Genugtuung beanspruchen kann für die Straftaten, die

Kantonsgericht Schwyz 35 mit einer Einstellung oder einem Freispruch endeten (Botschaft des Bundes- rats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., S. 1329). Nach allgemeiner Meinung präjudiziert der Kos- tenentscheid die Entschädigungsfrage, sodass bei Auferlegung der Kosten insbesondere keine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO auszurich- ten ist (Wehrenberg/Frank, Kommentierung des Art. 429 StPO, Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 1–195 StPO, 2. A., Basel 2014, N zu Art. StPO, N 7a zu Art. 429 StPO). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, liess die kantonale Staatsanwaltschaft in dieser Verfügung die Kausalitätsfrage offen und hielt abschliessend fest, dass entsprechend die geltend gemachten wirtschaftlichen Einbussen infolge Krankheit nicht zu entschädigen seien. Indem die kantonale Staatsanwalt- schaft verfügte, dass dem Berufungsführer keine Entschädigung ausgerichtet werde und hierbei auf Art. 429 StPO verweist, hat sie die Frage einer Ent- schädigung aufgrund von Lohneinbussen abschliessend beurteilt. Die Einstel- lungsverfügung SUB 2014 174 vom 27. Oktober 2014 ist nicht Gegenstand des Hauptverfahrens, weshalb die Vorinstanz auf diesen Antrag des Beru- fungsführers zu Recht nicht eingetreten ist. Abgesehen davon ist ein Anspruch aber auch zu verneinen, weil die Vorinstanz den Berufungsführer wegen se- xuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen hat (siehe Urteil STK 2012 40 und 41 des Kantonsgericht Schwyz vom 29. Oktober 2013 E. 7). Hinsichtlich der eingestellten Übertre- tungen nach Art. 198 Abs. 2 StGB ist die Anordnung der Untersuchungshaft nicht zulässig (Art. 221 StPO). Ein Entschädigungsanspruch aufgrund der ein- gestellten Übertretungsstrafverfahren wegen mehrfacher sexueller Belästi- gung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB für die Zeit vor dem 17. März 2014 ist daher zu verneinen. Die Dispositivziffer 8 des Urteils SGO 2016 20 der Vor- instanz vom 17. März 2017 betreffend das Nichteintreten auf die Entschädi- gungsforderung des Berufungsführers ist deshalb zu bestätigen.

Kantonsgericht Schwyz 36

E. 9 Die Verteidigung verlangt sinngemäss den Ersatz ihrer Aufwendungen für die Verfahren vor der Anwaltskommission (KG-act. 11/1, S. 26 [14.04]). Dieses Verfahren steht nur in mittelbarem Zusammenhang mit dem vorliegen- den Strafverfahren, da der Rechtsvertreter aufgrund des Strafverfahrens eige- ne Ermittlungen tätigte und deshalb die Vorinstanz das eingangs genannte Verfahren einleitete. Dieses Verfahren vor der Anwaltskommission betrifft nur die Vorgehensweise der Verteidigung bei der Ausübung ihres Berufes. Im vor- liegenden Berufungsverfahren ist hingegen die Schuldfrage des Berufungsfüh- rers zu klären und dessen Rechte im Strafverfahren zu wahren. Hierzu stehen die von der Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen vor der Anwalts- kommission in keinem kausalen Zusammenhang und sind als verfahrens- fremd zu beurteilen (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO; vgl. Leitfaden amtliche Manda- te der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2016, S. 54 f.). Das Nichtberücksichtigen dieser Forderung der Verteidigung durch die Vorinstanz in Erwägung VI.3.1 ist deshalb nicht zu beanstanden.

E. 10 Die Berufung des Berufungsführers ist damit abzuweisen und das ange- fochtene Urteil SGO 2016 20 der Vorinstanz vom 17. März 2017 zu bestäti- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung nicht zu korrigieren (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Berufungsführer unterliegt im vorliegenden Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.00, bestehend aus den Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘000.00 und der Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 4‘000.00, ihm aufzuerlegen sind (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 3 Abs. 4 GebO und § 27 Ziff. 16 GebO). Der Berufungsführer selbst hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO). Nach Art. 135 StPO wird aber die amt- liche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kan-

Kantonsgericht Schwyz 37 tons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2). Die Tarife für amtliche Verteidiger und un- entgeltliche Rechtsvertreter betragen zwischen Fr. 180.00 und Fr. 220.00 (§ 5 Abs. 2 GebTRA). Der Rechtsvertreter des Berufungsführers, welcher als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde (U-act. 2.1.013), hat an der Berufungs- verhandlung eine Kostennote eingereicht, welche einen Aufwand von Fr. 3‘541.13 (inkl. Auslagen und MWST) bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 ausweist. Der geltend gemachte Aufwand und die Höhe des Stun- denansatzes erscheinen angemessen (§ 6 Abs. 3 GebO; § 2 GebO). Weiter sind der amtlichen Verteidigung 1,5 Stunden für ihre An- und Rückreise und 3 Stunden für die Vertretung des Berufungsführers an der Berufungsverhand- lung vom 29. Mai 2019, also Fr. 872.37 (inkl. 7.7% MWST; Stundenansatz von Fr. 180.00), aufzurechnen. Dies ergibt einen Entschädigungsanspruch des amtlichen Verteidigers von insgesamt Fr. 4‘413.50 (inkl. Auslagen und MWST). Der amtliche Verteidiger des Berufungsführers wird somit wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4‘413.50 (inkl. Aus- lagen und MWST) entschädigt. Der Berufungsführer ist im Rahmen von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur vollumfänglichen Rückzahlung dieser Kosten verpflichtet. Denselben Stundenansatz wie die Verteidigung weist die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerinnen 2 und 3 aus. Die in ihrer Kostennote aufgeführten Leistungen und Spesen erscheinen in ihrem Umfang ebenso angemessen (§ 6 Abs. 3 GebO; § 2 GebO). Sie ist deshalb das Berufungsver- fahren mit Fr. 2‘548.95 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichts- kasse zu entschädigen. Die Kosten für diese unentgeltliche Verbeiständung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsführers einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Be- schuldigte hat diese Kosten zu bezahlen, sobald er sich in günstigen wirt-

Kantonsgericht Schwyz 38 schaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 StPO);- erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Strafge- richts Schwyz vom 17. März 2017 (SGO 2016 20) bestätigt.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.00, bestehend aus den Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘000.00 und der Gerichtsge- bühr von pauschal Fr. 4‘000.00, werden dem Berufungsführer auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  3. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Beru- fungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4‘413.50 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ist im Rahmen von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur vollumfänglichen Rückzahlung der Kosten verpflichtet.
  4. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerinnen Rechtsanwäl- tin F.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsge- richtskasse mit Fr. 2‘548.95 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsführers einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat diese Kosten zu bezahlen, sobald er sich in günstigen wirtschaftlichen Kantonsgericht Schwyz 39 Verhältnissen befindet (Art. 138 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 StPO).
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  6. Zufertigung an den Rechtsvertreter des Berufungsführers (2/R), die Rechtsvertreterin der Privatklägerinnen 2 und 3 (3/R), die Privatkläge- rin 4 (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsan- waltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv), das Amt für Justizvollzug (1/R, in- kl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Voll- zug sowie samt Formular zur DNA-Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und anschliessender Erledigungsmeldung in Kopie an die kantonale Staatsanwaltschaft), die I.________ AG (1/R, Ziff. 1 des Dis- positivs und Ziff. 6 des Urteildispositivs des Strafgerichts) und die KOST (mit Formular). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 9. Juli 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 29. Mai 2018 STK 2017 50 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Dr. Stephan Zurfluh, Hannelore Räber, Walter Christen und Pius Schuler, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sonja Mango-Meier. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Bi- berbrugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

3. E.________, Privatklägerinnen und Berufungsgegnerinnen, Ziff. 2 + 3 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin F.________,

4. G.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, betreffend sexuelle Handlungen mit und sexuelle Belästigung von Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und Art. 198 Abs. 2 StGB) (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 17. März 2017, SGO 2016 20);-

Kantonsgericht Schwyz 2 hat die Strafkammer, nachdem sich ergeben: A. G.________ (nachfolgend: Privatklägerin 4) meldete am 21. April 2014 telefonisch der Kantonspolizei Schwyz, dass ihre beiden Töchter D.________ (nachfolgend: Privatklägerin 2) und E.________ (nachfolgend: Privatklägerin

3) von deren Götti ausgegriffen worden seien (U-act. 8.1.01). Gleichentags stellten die Privatklägerinnen 2 sowie 3 und die Privatklägerin 4 als gesetzli- che Vertreterin der beiden Mädchen Strafantrag wegen sexueller Belästi- gung/sexueller Nötigung, sexueller Handlung mit Kindern (U-act. 8.1.02; U-act. 8.1.01, S. 3). Die Kantonspolizei Schwyz rapportierte am 9. Juli 2014 der kantonalen Staatsanwaltschaft wegen sexueller Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB (Eingang: 11. Juli 2014; U-act. 8.1.01). Am 24. April 2014 eröffnete Letztere eine Strafuntersuchung gegen den Berufungsführer wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 20. April 2014 (Dossier 1; U-act. 9.1.01). Die Kantonspolizei Schwyz nahm den Berufungsführer gestützt auf den Vor- führungsbefehl vom 24. April 2014 (U-act. 4.1.01) am 25. April 2014 vorläufig fest (U-act. 4.1.02). Ausserdem beschlagnahmte die Kantonspolizei Schwyz am 25. April 2014 einen Tabletcomputer und ein Mobiltelefon an seiner dama- ligen neuen Wohnadresse (U-act. 5.1.04). Im Zusammenhang mit den auf diesen Geräten eruierten Daten leitete die kantonale Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB und mehrfacher Pornografie nach Art. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB ein (Dossier 2; U-act. 9.1.02). Dieses Verfahren stellte sie am

27. Oktober 2014 ein (U-act. 0.0.01).

Kantonsgericht Schwyz 3 B. Am 3. August 2016 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft Anklage wegen mehrfacher vorsätzlicher sexueller Handlungen mit den Privatklägerin- nen 2 und 3 im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Vi-act. 1). Die kantonale Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungsführer insbesondere vor, die damals ca. 10- bis 13-jährige Privatklägerin 3 zwischen 2011 oder 2012 bis am 20. April 2014 mehrfach über den Kleidern seitlich an den Brüs- ten angefasst und an dieser Stelle gestreichelt zu haben (Vi-act. 1, Ziff. 1.1). Ausserdem soll der Berufungsführer der Privatklägerin 3 am 22. Februar 2014 zwischen ca. 03:00 Uhr bis 04:00 Uhr mit einer Hand in deren Pyjamahose gefasst, sie über und unter der Unterhose an der Scheide berührt und an der Scheidenoberfläche gestreichelt haben. Der Berufungsführer habe seine Hand zurückgezogen, als sich die Privatklägerin 3 vom Berufungsführer abgedreht habe (Vi-act. Ziff. 1, 1.2). Ausserdem wirft die kantonale Staatsanwaltschaft dem Berufungsführer vor, die Privatklägerin 3 am 19. April 2014 im Erlebnis- bad aquabasilea an sich herangezogen, mit beiden Händen den Rippen ent- lang auf der Seite des Körpers nach oben in Richtung der Brüste gestrichen und deren Brüste über dem Bikinioberteil an der Seite gestreichelt zu haben. Zudem habe er die Innenseite der Oberschenkel der Privatklägerin 3 gestrei- chelt und versucht zwischen deren Beine zu gelangen. Die Privatklägerin 3 habe die Berührung zwischen den Beinen nicht zugelassen, sich vom Beru- fungsführer gelöst und sei in der Folge davongeschwommen (Vi-act. 1, Ziff. 1.3). Des Weiteren wirft die kantonale Staatsanwaltschaft dem Berufungsführer vor, die damals ca. 11- bis 14-jährige Privatklägerin 2 zwischen 2011 oder 2012/2013 bis am 20. April 2014 mehrfach über den Kleidern seitlich an den Brüsten angefasst und an dieser Stelle gestreichelt zu haben (Vi-act. Ziff. 2.1).

Kantonsgericht Schwyz 4 C. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. März 2017 stellte die kantonale Staatsanwaltschaft folgende Anträge (Vi-act. 40, HVP, S. 2 sowie S. 20 und Plädoyer kantonale Staatsanwaltschaft, S. 1 f.):

1. Die Anklage vom 3. August 2016 sei wie folgt zu ändern:

- Sachverhaltsziffer 1.2.: „Der Beschuldigte legte sich am Abend des 22. Februar 2014 oder an einem Abend im Zeit- raum vom 17. bis am 20. April 2014 oder jedenfalls an einem Abend im Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis am 20. April 2014 im Schlafzimmer [...]"

- Neu Sachverhaltsziffer 1.4.: Der Beschuldigte fasste am

20. April 2014 E.________ in den Räumlichkeiten seiner Liegenschaft an der H.________strasse xx zwei Mal an die Seiten der Brüste und streichelte sie an dieser Stelle. Er tat dies in einem dieser beiden Fälle, als E.________ sich bei ihm mit einer Umarmung für ein Kuscheltier bedankte.

2. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift und der Ankla- geänderung schuldig zu sprechen.

3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe [recte: Geldstrafe] von 330 Tagessätzen zu Fr. 120.00, total Fr. 39‘600.00, und einer Busse von Fr. 9‘900.00 zu bestrafen.

4. Dem Beschuldigten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

5. Die Probezeit für die bedingt gewährte Strafe sei auf zwei Jahre anzusetzen.

6. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. D. Mit Urteil (SGO 2016 20) vom 17. März 2017 erkannte das Strafgericht Schwyz wie folgt:

1. A.________ wird schuldig gesprochen

a) der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum von 17. bis

19. April 2014 (zum Nachteil von E.________ durch Strei- cheln an der Scheidenoberfläche)

b) der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB, begangen am 19. April 2014 (zum Nachteil von E.________ durch Streicheln seitlich an den Brüsten und an der Oberschenkelinnenseite sowie von D.________ durch

Kantonsgericht Schwyz 5 Streicheln seitlich an den Brüsten) und 20. April 2014 (zum Nachteil von E.________ durch [zweimaliges] Streicheln seitlich an den Brüsten sowie von D.________ durch Strei- cheln seitlich an den Brüsten).

2. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 110.00, unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft, und einer Busse von Fr. 1 '500.00 bestraft.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von zwei Jah- ren aufgeschoben.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

5. Zivilforderungen:

a) Die Schadenersatzforderung von E.________ und D.________ betreffend Opferhilfekosten im Betrag von Fr. 972.00 wird auf den Zivilweg verwiesen.

b) Die Schadenersatzforderung von E.________ und D.________ betreffend zukünftigen Schaden wird auf den Zivilweg verwiesen.

c) Die unbezifferte Zivilforderung von G.________ wird auf den Zivilweg verwiesen.

d) Die Genugtuungsforderung von E.________ im Betrag von Fr. 7'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 20. April 2014 wird teil- weise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, E.________ den Betrag von Fr. 1'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 20. April 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genug- tuungsforderung abgewiesen.

e) Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 7'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 20. April 2014 wird ab- gewiesen.

6. Die von der I.________ AG auf deren Systemen gespeicherten Datenbestände werden vernichtet. Die I.________ AG wird mit der Vernichtung beauftragt.

7. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 10'423.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 9'215.60 den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 11'800.00 den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung Fr. 12'156.40 Total Fr. 43'595.00 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtli- che Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung bleiben Ziff. 9 und 10 vorbehalten.

8. Auf die Entschädigungsforderung von A.________ betreffend Lohneinbussen im Betrag von Fr. 3'194.80 wird nicht eingetreten.

Kantonsgericht Schwyz 6

9. Amtliche Verteidigung:

a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 11 '800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.

b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstwei- len auf die Staatskasse genommen.

c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

10. Unentgeltliche Rechtspflege:

a) Es wird vorgemerkt, dass E.________ und D.________ mit Verfügung vom 3. Juni 2015 der kantonalen Staatsanwalt- schaft mit Wirkung ab dem 29. August 2014 die unentgeltli- che Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO gewährt wor- den ist.

b) Die unentgeltliche Rechtsbeiständin RA F.________ wird aus der Staatskasse mit Fr. 12'156.40 entschädigt (in- kl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.00 Stundenansatz).

c) Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 4 StPO).

d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

11. [Zustellung].

12. [Rechtsmittel]. E. Gegen dieses Urteil liess der Berufungsführer durch seinen Rechtsver- treter am 23. März 2017 Berufung anmelden (Postaufgabe: 23. März 2017; KG-act. 2). Er reichte am 25. August 2017 seine Berufungserklärung ein und führte folgendes aus (KG-act. 3): In Nachachtung von Art. 399 Abs. 3 StPO und Ziff. 12 des Urteilsdisposi- tivs erkläre ich namens und im Auftrag des Berufungsklägers, dass

01. das gesamte erstinstanzliche Urteil angefochten wird;

02. der Berufungskläger beantragt seinen vollumfänglichen Freispruch;

03. der Berufungskläger stellt keine neuen Beweisanträge.

Kantonsgericht Schwyz 7 F. Die Berufungsgegnerin verzichtete am 31. August 2017 (Postaufga- be: 1. September 2017) darauf, Anschlussberufung zu erklären oder Gründe für ein Nichteintreten vorzutragen (KG-act. 5). Die Privatklägerinnen liessen sich im Rahmen der Vorprüfung innert Frist nicht vernehmen (KG-act. 6). G. An der Berufungsverhandlung vom 29. Mai 2018 stellte der Berufungs- führer folgende Anträge (KG-act. 11/1, S. 27 ff. [15]): 15.01 Der Beschuldigte verweist zunächst auf seine Berufungser- klärung vom 25. August 2017. 15.02 Der Beschuldigte beantragt demnach, dass er von Schuld und Strafe freizusprechen sei, denn er habe sich nicht einer sexuel- len Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und/oder der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB schuldig gemacht. 15.03 Über Zivilforderungen der Privatklägerinnen ist demnach vor- liegend nur bezüglich des erstinstanzlich verbliebenen Genug- tuungsanspruchs von E.________ in der Höhe von CHF 1'000.00 zu befinden. Bei einem Freispruch ist auf die wei- teren Zivilforderungen nicht einzutreten, was hiermit beantragt wird. Sonst beantragt der Beschuldigte deren Abweisung. Dazu wurde bereits ausgeführt, wieso keine seelische Unbill zu kom- pensieren ist. 15.04 Selbst im abgelehnten Verurteilungsfalle wären die Kosten des Verfahrens aufgrund der von der Erstinstanz im zentralen Punkt von den Anträgen abweichenden Verurteilung massiv zu sen- ken. Die Untersuchungskosten erweisen sich nämlich in diesem Lichte als viel zu hoch. 15.05 Der Beschuldigte beantragt die Vernichtung der von der I.________ AG auf deren Systemen gespeicherten Daten- bestände, so wie dies die Vorinstanz in Ziff. 6 ihres Urteil- Dispositivs angeordnet hat. 15.06 Es sei über die noch hängigen Zivilforderungen des Beschuldig- ten betreffend Lohneinbussen gemäss der Eingabe der Vertei- digung vom 26. September 2014, Urk. 15.1.03, welche – nach dem Verständnis der Verteidigung – mit Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 27. Oktober 2014, Ziff. 5, lit. b Urk. 0.0.01, auf den erstinstanzlichen Entscheid vertagt wurden, zu befinden. Die Erstinstanz will – gemäss deren hiernach widersprochenen Erwägungen – auf diesen Antrag nicht eintreten.

a) bis c) [Begründung des Antrags].

Kantonsgericht Schwyz 8 Weiter ersuche ich Sie, mir die Entschädigung als amtlicher Verteidiger in diesem umfangreichen Straffall – gestützt auf meine heute übergebene Honorarnote vom 28. Mai 2018 und allenfalls meines zusätzlichen Leis- tungsblattes – im ausgewiesenen Umfang zuzusprechen. H. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte an der Berufungsverhand- lung vom 29. Mai 2018 die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils unter Kostenfolgen zulasten des Berufungsführers (KG-act. 11, S. 2; KG-act. 11/2, S. 1). Die Rechtsvertreterin der Privatkläge- rinnen 2 und 3 beantragte ebenso die Abweisung der Berufung und die Gut- heissung des vorinstanzlichen Urteils unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten des Berufungsführers (KG-act. 11, S. 2; KG-act. 11/3, S. 1);- in Erwägung:

1. An der Berufungsverhandlung vom 29. Mai 2018 liess der Berufungsfüh- rer vortragen, dass bei den beiden ersten Video-Aufzeichnungen vom 23. April 2014 (U-act. 10.1.06 und U-act. 10.1.07) sein Verteidiger noch nicht manda- tiert gewesen sei (siehe Vi-act. 40, Plädoyer Verteidigung, S. 20 [02.21]; siehe angefochtenes Urteil SGO 2016 20 der Vorinstanz vom 17. März 2017 E. II.3.1). Es sei gemäss dem Kurzbericht (zur Videobefragung) kein Verteidi- ger des Berufungsführers zugegen gewesen (KG-act. 11/1, S. 11 [09.07.a1]). Die Verteidigung machte geltend, eine spätere Wiederholung oder eine zweite Befragung der gleichen Person könne den Mangel der fehlenden Parteiöffent- lichkeit (Art. 147 Abs. 1 StPO) nur sehr beschränkt wettmachen, denn bei der Bewertung von Aussagen werde immer wieder hervorgehoben, dass die Erstaussage die Authentischste sei (KG-act. 11/1, S. 11 [09.07.a2 und 09.07.a3]).

a) Nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit besteht im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es

Kantonsgericht Schwyz 9 sich um selbständige Ermittlungen nach Art. 306 f. StPO handelt (Schleimin- ger Mettler, Kommentierung des Art. 147 StPO, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugends- trafprozessordnung, Art. 1–195 StPO, 2. A., Basel 2014, N 7a zu Art. 147 StPO). Erhebt die Polizei Beweise im polizeilichen Ermittlungsverfahren, ha- ben die Parteien grundsätzlich keine Teilnahmerechte (Lieber, Kommentie- rung des Art. 147 StPO, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A, Zürich/Basel/Genf 2014, N 2 zu Art. 147 StPO). Die Mitwirkungsrechte des Beschuldigten sind aller- dings einzuhalten, soweit die Aussagen eines Belastungszeugen den Be- schuldigten belasten und das Gericht diese Aussagen für die Begründung ihres Urteils verwenden möchte (siehe Urteil 6B_708/2007 des Bundesge- richts vom 23. April 2008 E. 4.4.3). Dem Beschuldigten steht namentlich ein Anspruch auf Gewährleistung des Konfrontationsrechts als konstitutives Ele- ment des rechtlichen Gehörs zu (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 107 StPO). Ziel ist die Wahrung der Waffengleich- heit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (Urteil 6B_708/2007 des Bundesgerichts vom 23. April 2008 E. 4.4.3 m.w.H.). Das Konfrontationsrecht des Beschuldigten wird in gewissen Konstellationen durch die Opferrechte eingeschränkt (Urteil 6B_98/2014 des Bundesgerichts vom 30. September 2014 E. 3.6). Die beiden ersten Einvernahmen der Privatklägerinnen 2 und 3 fanden im po- lizeilichen Ermittlungsverfahren am 23. April 2014, von 14.58 Uhr bis 16.53 Uhr, statt (U-act. 10.2.01 und U-act. 10.2.03). Der amtliche Verteidiger ver- zichtete am 29. Juni 2014 nach Rücksprache mit dem Berufungsführer auf die Wiederholung der Einvernahmen der Privatklägerinnen 2 und 3 vom 23. April 2014 (U-act. 2.1.09). Am 8. April 2014 befragte die kantonale Staatsanwalt- schaft die Privatklägerinnen 2 und 3 dennoch mittels Videoeinvernahmen, wobei der Berufungsführer und dessen Rechtsvertreter anwesend waren und Ergänzungsfragen stellten (U-act. 10.1.12 und U-act. 10.1.15). Durch diese

Kantonsgericht Schwyz 10 formell gültigen Einvernahmen ist der Eingriff in das Konfrontationsrecht des Berufungsführers als geheilt zu betrachten.

b) Art. 147 Abs. 1 Satz 2 StPO regelt die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen und verweist hierzu auf Art. 159 StPO. Gemäss Art. 159 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Vertei- digung bei deren polizeilichen Einvernahmen anwesend ist und Fragen stellen kann. Ist ein Fall von notwendiger Verteidigung gegeben, so achtet die Verfah- rensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss dem Beschul- digten im Falle einer notwendigen Verteidigung diese spätestens im Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung beigegeben werden (Urteil 6B_178/2017 und 6B_191/2017 des Bundesgerichts vom 25.Oktober 2017 E. 2.2.1 m.w.H.). Ist allerdings bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren klar, dass ein solcher Fall einer notwendigen Verteidigung gegeben ist, so muss noch vor der Eröff- nung der Untersuchung die Verteidigung sichergestellt werden (Ruckstuhl, Kommentierung des Art. 131 StPO, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessord- nung, Art. 1–195 StPO, 2. A., Basel 2014, N 4 zu Art. 131 StPO). Erfolgt die Eröffnung der Untersuchung erst nach den ersten polizeilichen Einvernahmen, so stellt sich einerseits die Frage, ob die Polizei rechtzeitig, d.h. früh genug, die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 307 Abs. 1 und 3 StPO informiert und ob andererseits die Staatsanwaltschaft rechtzeitig gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO die Untersuchung eröffnet hat (Ruckstuhl, a.a.O., N 5a zu Art. 131 StPO). Sollte eine Strafbehörde die Untersuchung verspätet eröffnet und die erkennbar notwendige Verteidigung zu spät sichergestellt haben, unterliegen die nach dem für die Untersuchungseröffnung relevanten Zeitpunkt erhobenen Beweise der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO (Ur- teil 6B_178/2017 und 6B_191/2017 vom 25.Oktober 2017 E. 2.6; siehe Ruck- stuhl, a.a.O., N 5a zu Art. 131 StPO). Danach ist die Beweiserhebung in Fäl- len, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre und Be-

Kantonsgericht Schwyz 11 weise erhoben worden sind, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger be- stellt worden ist, nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederho- lung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Die Gültigkeit der Beweiserhebung ist im Falle der Anklageerhebung vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen mit der Folge, dass bei Bejahung der Unverwertbarkeit auf das Beweismittel im Urteil nicht abgestellt werden darf (Lieber, Kommentierung des Art. 131 StPO, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], 2. A, Zürich/Basel/Genf 2014, N 17 zu Art. 131 StPO). aa) Am 24. April 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegenüber dem Berufungsführer wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB (U-act. 9.1.01). Es gilt zu prüfen, ob spätestens ab diesem Zeitpunkt der Verteidigungszwang nach Art. 130 StPO galt. Eine beschuldigte Person muss nach Art. 130 lit. a StPO notwendig ver- teidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (lit. a). Der Beschuldigte befand sich wegen der vorliegend zu beurteilenden Delikte nur einen Tag in Untersu- chungshaft (U-act. 4.1.02 und U-act. 8.1.01, S. 6), weshalb vorgenannte Be- stimmung als Grundlage für eine notwendige Verteidigung nicht greift. Gemäss Art. 130 lit. b StPO muss eine Person ausserdem notwendig vertei- digt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht. Art. 187 StGB sieht zwar eine Straf- drohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Die kanto- nale Staatsanwaltschaft hat jedoch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung – in der Anklage wurde noch kein Antrag gestellt – eine Freiheits- strafe [recte: Geldstrafe; Vi-act. 40, Plädoyer kantonale Staatsanwaltschaft, S. 21] von 330 Tagessätzen à Fr. 120.00 sowie eine Busse von Fr. 9‘900.00 gefordert. Damit lag die konkret drohende Strafe (retrospektiv) unter dem Schwellenwert des Art. 130 lit. b StPO von einem Jahr Freiheitsstrafe. Dass im Zeitpunkt der delegierten polizeilichen Einvernahme von einem erkennbar drohenden höheren Strafmass auszugehen gewesen wäre, ist nicht ersicht-

Kantonsgericht Schwyz 12 lich. Als die kantonale Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht persönlich auftrat, war der Berufungsführer bereits verteidigt und der Grundsatz der Waffengleichheit gewahrt (Art. 130 lit. d StPO; Art. 337 Abs. 4 StPO; Vi-act. 18 und Vi-act. 40). Dasselbe gilt für das persönliche Vertreten der Anklage durch die kantonale Staatsanwaltschaft vor dem Berufungsgericht (KG-act. 8 und KG-act. 11). Im Vorverfahren war eine notwendige Verteidigung aufgrund weiterer Bestimmungen in Art. 130 StPO nicht angezeigt gewesen, wonach eine solche auch bestellt werden muss, wenn der Beschuldigte wegen seines körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen seine Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (lit. c). Auch hat die kantonale Staatsanwaltschaft kein abgekürztes Verfahren durch- geführt (Art. 130 lit. e StPO). Der Beschuldigte musste demnach nicht not- wendig verteidigt sein, als ihn die Kantonspolizei Schwyz am 25. April 2014 und am 23. Mai 2014 einvernahm (Art. 131 Abs. 1 StPO). bb) Eine Wahlverteidigung im Sinne von Art. 129 StPO beizuziehen, lehnte der Berufungsführer ab, indem er bei seiner am 25. April 2014 durch die Kan- tonspolizei Schwyz durchgeführten Einvernahme ausführte, dass er zurzeit keinen Anwalt benötige (U-act. 10.1.01 Frage 3). Auch bei seiner zweiten de- legierten Einvernahme belehrte die Kantonspolizei Schwyz den Berufungsfüh- rer darüber, dass er eine Verteidigung nach freier Wahl beiziehen könne und fragte ihn, ob er dies verstanden habe. Der Berufungsführer bejahte dies (U-act. 10.1.02 Frage 4). Im vorinstanzlichen Plädoyer zitierte die Verteidigung Aussagen des Berufungsführers aus dessen Einvernahme vom 25. April 2014 (Vi-act. 40, Plädoyer Verteidigung, S. 7 [02.03], S. 8 [02.05], S. 21 f. [03.02] und S. S. 25 [04]). Der Berufungsführer selber hat anlässlich späterer Einver- nahmen zwar zum Teil weitere Aussagen verweigert, gleichzeitig aber auf seine früheren Aussagen vor der Polizei verwiesen (U-act. 10.1.10, Frage 26, Frage 36, Frage 39, Frage 45 f.) und in der Schlusseinvernahme vom 27. Mai 2015 sogar teilweise ausdrücklich bestätigt (U-act. 10.1.18, Frage 47). Da der

Kantonsgericht Schwyz 13 Berufungsführer selbst den Beizug eines Anwalts zunächst ausdrücklich ab- lehnte und zum Zeitpunkt der Beweismittelerhebung im Vorverfahren keine notwendige Verteidigung des Berufungsführers objektiv erkennbar war, müs- sen diese gültigen Beweiserhebungen durch die Kantonspolizei Schwyz nicht im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO wiederholt werden. Ein Fall nach Art. 131 Abs. 3 StPO ist auch hinsichtlich der Einvernahmen der Privatklägerinnen 2 und 3 zu verneinen, da die Verteidigung nach Rücksprache mit dem Beru- fungsführer ausdrücklich auf deren Wiederholung verzichtete (siehe Aus- führungen oben zu E. 1b). Das beschränkte Beweisverwertungsverbot nach Art. 131 Abs. 3 StPO findet folglich keine Anwendung und die Aussagen blei- ben gestützt auf Art. 131 Abs. 3 StPO gültig. Es ist somit festzuhalten, dass sowohl die Ersteinvernahmen der beiden Privatklägerinnen 2 und 3 vom

23. April 2014 als auch die Aussagen des Berufungsführers anlässlich seiner delegierten Einvernahmen vom 25. April 2014 und 23. Mai 2014 verwertbar sind. Die Vorinstanz durfte sich somit in ihrem Urteil vom 17. März 2017 auf diese Einvernahmen stützen.

2. Im Zusammenhang mit den Videobefragungen der Privatklägerin 3 vom

23. April 2014 und 8. Mai 2015 weist die Verteidigung darauf hin, dass die Privatklägerin 3 zunächst den 22./23. Februar 2014 und dann Ostern 2014 als Tatzeitpunkt für die Berührung zwischen den Beinen nannte (KG-act. 11/1, S. 17 [09.08.c2 und 09.08.c3]). Die Staatsanwaltschaft habe nach Entdeckung dieses Widerspruchs anlässlich der Hauptverhandlung Abänderungsanträge zur Anklageziffer 1.21 der Anklageschrift gestellt (KG-act. 11/1, S. 17 [09.08.c3]). Die Verteidigung habe bereits an der Hauptverhandlung vom

17. März 2017 gerügt, dass damit das Anklageprinzip verletzt worden sei (KG-act. 11, S. 13). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Be- schreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach

Kantonsgericht Schwyz 14 dem Anklagegrundsatz bestimmt diese Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (sog. Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (sog. Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdi- gung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der be- schuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Urteil 6B_18/2017 des Bundesgerichts vom 17. Mai 2017 E. 1.2 m.w.H.). Nach Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO prüft die Verfahrens- leitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erfor- derlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staats- anwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Sind allfällige Vorfragen behan- delt, so hat dies zur Folge, dass die Anklage nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO nicht mehr geändert werden kann (Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO). Nach Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsan- waltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbe- stand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Der Anklagegrundsatz bezweckt nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (sog. Informationsfunktion). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies be- dingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die be- schuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschul- digt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Ver-

Kantonsgericht Schwyz 15 teidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. So- lange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (Urteil 6B_18/2017 des Bun- desgerichts vom 17. Mai 2017 E. 1.2 m.w.H.). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt erst an Schranken. Letztlich ist es Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Oberholzer, Grundzüge des Strafpro- zessrechts, 3. A., Bern 2012, Rn 622, Rn 626 und Rn 1414). Die kantonale Staatsanwaltschaft machte im Rahmen der Behandlung von Vorfragen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. März 2017 gel- tend, dass sie eine Anklageänderung anzubringen habe (Vi-act. 40, S. 2). Sie beantragte eine Ausdehnung des Tatzeitpunkts in Ziff. 1.2 der Anklageschrift vom 3. August 2016. Die Parteien konnten sich hierzu umfassend zu Beginn der Hauptverhandlung äussern, wobei der Berufungsführer ausführte, dass die Anklagebehörde an ihre Anklage gebunden sei, welche sie zur Vorberei- tung für diese Verhandlung erstellt habe, weshalb diese Änderungen aus dem Recht zu weisen seien (Vi-act. 40, S. 3). Entscheidend ist aber, dass die be- schuldigte Person genau wusste, was ihr konkret vorgeworfen wird und ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben konnte. Tatort und Tatzeit sind zwar, soweit es die Beweislage erlaubt, möglichst präzise zu umschreiben (Urteil 6B_848/2013 des Bundesgerichts vom 3. April E. 1.3.1). Kleinere Un- genauigkeiten in den Zeitangaben führen jedoch nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (Urteil 6B_544/2012 des Bundesgerichts vom 11. Februar 2013 E. 6.4.4), zumal vorliegend der Anspruch des Berufungsführers auf rechtliches Gehör umgehend gewahrt wurde. Indem die Vorinstanz die Anpassung der Anklageschrift zuliess, verletzte sie den Anklagegrundsatz nicht.

3. Die Vorinstanz verurteilte den Berufungsführer wegen sexueller Hand- lungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen im

Kantonsgericht Schwyz 16 Zeitraum von 17. bis 19. April 2014, zum Nachteil der Privatklägerin 3 durch das Streicheln an deren Scheidenoberfläche (angefochtenes Urteil SGO 2016 20 der Vorinstanz vom 17. März 2017 Dispositivziffer 1a). Des Weiteren verurteilte die Vorinstanz den Berufungsführer der mehrfachen se- xuellen Belästigung[en] im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB, begangen am

19. April 2014, zum Nachteil der Privatklägerin 3 durch Streicheln seitlich an den Brüsten und an der Oberschenkelinnenseite sowie der Privatklägerin 2 durch Streicheln seitlich an den Brüsten, und begangen am 20. April 2014 zum Nachteil der Privatklägerin 3 durch (zweimaliges) Streicheln seitlich an den Brüsten sowie der Privatklägerin 2 durch Streicheln seitlich an den Brüs- ten (angefochtenes Urteil SGO 2016 20 der Vorinstanz vom 17. März 2017 Dispositivziffer 1b). Der Berufungsführer beantragte an der Berufungsverhand- lung vom 29. Mai 2018, dass er von Schuld und Strafe freizusprechen sei, denn er habe sich nicht der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und/oder der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB schuldig gemacht (KG-act. 11/1, S. 27 [15.02]).

a) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächli- chen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Der Grundsatz „in du- bio pro reo“ besagt, dass sich das Gericht nicht nach rein subjektivem Emp- finden von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Bloss abstrak- te und theoretische Zweifel genügen aber nicht. Es müssen vielmehr erhebli- che und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche, sich nach der objektiven Sachlage aufdrängende Zweifel (Urteil 6B_1159/2014 des Bundesgerichts vom 1. Juni 2015 E. 2.1 m.w.H.; vgl. Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schwei-

Kantonsgericht Schwyz 17 zerische Strafprozessordnung, Basel 2014, N 82 f. zu Art. 10 StPO). Der Rich- ter hat sich bei der Prüfung und Würdigung der Beweise demnach zu fragen, ob ein zweifelsfreier Schuldbeweis erbracht ist. Er darf nur von einer gegen den Beschuldigten sprechenden Tatsache ausgehen, wenn er von deren Exis- tenz nach gewissenhafter Prüfung der erhobenen Beweise die volle Überzeu- gung erlangt hat, weil das gesicherte Beweisergebnis vernünftigerweise nicht anders erklärt werden kann. Der Richter muss von der Schuld auch persönlich überzeugt sein. Jedes verurteilende Urteil muss mithin sowohl objektiv auf einem hinreichenden Schuldbeweis, als auch subjektiv auf der vollen richterli- chen Überzeugung beruhen (Urteil 1P.200/2005 des Bundesgerichts vom

30. Juni 2005 E. 4.2 m.w.H.). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt für eine Verurteilung nicht (Tophinke, a.a.O., N 83 zu Art. 10 StPO; Urteil STK 2016 1 des Kantonsgerichts Schwyz vom 15. November 2016 E. 1a). In der Begründung hat das Gericht zumindest kurz die wesentlichen Überlegun- gen zu nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (Urteil 6B_760/2016 des Bundesgerichts vom 26. Juni 2017 E. 4.2).

b) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten als sexuelle Handlun- gen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut (gemäss Marginalie von Art. 187 StGB ist dies die ungestörte Entwicklung des Kindes; Urteil 6B_1008/2010 des Bundesgerichts vom 8. September 2011 E. 3.2 m.w.H.; Urteil 6B_7/2011 des Bundesgerichts vom 15. Februar 2011 E. 1.2) erheblich sind. Die Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert in jedem Fall einen körperlichen Kontakt mit dem Opfer (vgl. zum Ganzen BGE 131 IV 100 S. 103 E. 7.1 m.w.H.). Keine sexuellen Handlungen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dagegen Ver-

Kantonsgericht Schwyz 18 haltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelba- ren sexuellen Bezug aufweisen. Schwierigkeiten bietet die dritte Gruppe der sog. ambivalenten Handlungen, die weder äusserlich neutral noch eindeutig sexualbezogen erscheinen. Der Begriff der "sexuellen Handlung" erstreckt sich nur auf Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das Rechtsgut erheblich sind. In Zweifelsfällen wird die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter bestimmt. Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbe- standsmässig sind. Bedeutsam für die Beurteilung sind hier qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer einer Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (Urteil 6B_777/2009 des Bundesge- richts vom 25. März 2010 E. 4.3). In der Literatur wird die Auffassung vertre- ten, dass die Berührung primärer Geschlechtsmerkmale auf nackter Haut re- gelmässig eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 StGB darstelle (Do- natsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. A., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 461 f.; siehe Maier, Kommentierung des Art. 187 StGB, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111–392 StGB, 3. A., Basel 2013, N 11 zu Art. 187 StGB; siehe Weder, Kommentierung des Art. 187 StGB, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 18. A., Zürich 2010, N 13 zu Art. 187 StGB; siehe Trechsel/Bertossa, Kommentierung des Art. 187 StGB, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N 7 zu Art. 187 StGB). Harmlose Zärtlichkeiten hingegen scheiden aus, auch wenn sie offenkundig sexualbe- zogen sind, wie etwa flüchtige Berührung erogener Zonen, jedenfalls über den Kleidern, oder blosse Umarmungen (Jenny/Schubarth/Albrecht, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, Delikte gegen die sexuelle Integrität und gegen die Familie, Art. 187–200, Art. 213–220 StGB, Bern 1997, N 16 zu Art. 187 StGB; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Straf- recht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. A., Bern 2010, N 14 zu § 7; vgl. Urteil 6B_702/2009 des Bundesgerichts vom 8. Januar 2010 E. 5.5).

Kantonsgericht Schwyz 19 Für die Tatbegehung von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB genügt das Vorliegen von Eventualvorsatz. Der Täter muss sich zumindest in Gestalt einer Parallel- wertung der Laiensphäre der sexuellen Bedeutung der Handlung bewusst sein (Donatsch, S. 464). Er muss also die Tatbestandsmerkmale nicht in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine zutreffende Vor- stellung von der sozialen Bedeutung seines Handelns haben (BGE 129 IV 238 S. 243 E. 3.2.2). Er braucht somit keine exakte Vorstellung darüber zu haben, welche Bedeutung sein Verhalten für das betroffene Opfer hat. Er sollte sich aber die zugrundeliegende soziale Wertung seines Verhaltens in groben Zü- gen vorstellen können (BSK, N 21 zu Art. 187 StGB). Auch sind aufgrund der objektiven Betrachtungsweise die Motive des Täters nicht entscheidend (Do- natsch, a.a.O., S. 464 und S. 521; siehe Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., N 37 zu § 10). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt es bei objektiv eindeutig sexualbezogenen Handlungen nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, an (Urteil 6B_777/2009 des Bundesgerichts vom 25. März 2010 E. 4.3). Unmassgeblich ist auch, ob der Täter davon ausgeht, dass durch sein Vorgehen das Opfer in seiner sexuellen Entwicklung beeinträchtigt wird oder nicht (Weder, a.a.O., N 30 zu Art. 187 StGB). Es bedarf aber des Bewusstseins des Täters, mindestens möglicherweise ein Kind von unter 16 Jahren vor sich zu haben. aa) Die Verteidigung wies an der Berufungsverhandlung vom 29. Mai 2018 betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern auf Wider- sprüche bei den Aussagen der Privatklägerin 3 hin. Es gilt in der Folge die Aussagen der Privatklägerin 3 und des Berufungsführers auf deren Glaubhaf- tigkeit hin zu prüfen. Die Privatklägerin 2 konnte zu diesem Vorfall keine Aus- sage machen, weil sie schlief (U-act. 10.1.12, S. 3). Die Aussagen des Beru- fungsführers decken sich teilweise mit denjenigen der Privatklägerin 3. Ent- sprechend ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungsführers, dass die Privatklägerin 3 ihn auf ihre Ablehnung von gewissen Berührungen ansprach

Kantonsgericht Schwyz 20 (U-act. 10.1.12, S. 4 f.). So führte er in seiner Einvernahme vom 25. April 2014 aus, dass die Privatklägerin 3 (im Aqualand in Basel) zu ihm gekommen sei und ihm gesagt habe, dass sie gewisse Berührungen nicht gerne habe (U-act. 10.1.01, Frage 22). Später führte er aus, dass die Privatklägerin (auf- grund des Vorfalls in der Nacht) dann am anderen Morgen gekommen sei und ihm gesagt habe, dass sie das nicht gerne habe (U-act. 10.1.01, Frage 79). Ausserdem sagte der Berufungsführer aus, dass die Privatklägerin 3 zu ihm gekommen sei und gesagt habe: Du Götti, ich möchte mit dir reden. Er habe ja gesagt. Die Privatklägerin 3 habe ihm dann gesagt, dass sie gespürt habe, dass seine Hand in ihrem Intimbereich gewesen sei und dass sie das nicht gerne habe. Er habe gesagt, ja es sei gut, es sei keine Absicht gewesen, es tue ihm leid (U-act. 10.1.01, Frage 83). Auf die Frage hin, ob es noch andere Gelegenheiten gab, dass die Privatklägerinnen zu ihm gekommen seien und gesagt hätte, dass sie diese oder jene Berührung nicht gern hätten, antwortete er wie folgt: „Eben dort im Bad, als wir rumgelabert hatten. Sonst nie. lch hatte ihnen immer gesagt, dass wenn sie etwas nicht wollen, etwas nicht gut sei, sie es sagen sollen, es sei wichtig. lch hatte die beiden auch wegen der Umar- mung gefragt, ob das noch ok sei. Beide haben gesagt, ja es ist in Ordnung (U-act. 10.1.01, Frage 84). In seiner letzten Einvernahme vom 27. Mai 2015 im Untersuchungsverfahren sagte er – angesprochen darauf wie es dazu komme, jemanden unabsichtlich im Scheidenbereich oder an der Scheiden- oberfläche zu berühren – er sei, als er aufstand, ausgerutscht und habe sie dort wohl berührt. Er hätte das mit ihr besprochen und dann sei die Sache für sie beide erledigt gewesen (U-act. 10.1.18, Frage 45; vgl. U-act. 10.1.18, Fra- ge 10). An der Hauptverhandlung vom 17. März 2017 bestritt der Berufungs- führer die Privatklägerin 3 an der Scheidenoberfläche gestreichelt zu haben (Vi-act. 40, Frage 83). Diese Ausführungen des Berufungsführers sind nicht widerspruchsfrei, da er mögliche Berührungen im Intimbereich der Privatklä- gerin teilweise sogar unter Angabe einer Erklärung (ausrutschen) zugibt und dann wiederum gänzlich verneint. An der Berufungsverhandlung vom 29. Mai 2018 führte er aus, dass die Kinder ihn darauf angesprochen hätten, was in

Kantonsgericht Schwyz 21 der Nacht passiert sei, aber sonst nie etwas gesagt hätten, es sei ihnen etwas unwohl oder sonst irgendetwas (KG-act. 11, Frage 5). Die Frage des Richters, ob die Aussage der Mädchen zutreffe, dass sie ihn wegen dem Vorfall im Bad aquabasilea angesprochen haben und sie dies nicht gerne hätten, bejahte der Berufungsführer. Auf die Nachfrage, ob dies das einzige Mal gewesen sei, dass die Mädchen ihn angesprochen hätten, bejahte er ebenso (KG-act. 11, Frage 11 f.). Der Berufungsführer verneinte hingegen wiederholt, dass er die Privatklägerin mit einem oder mehreren Fingern an der Scheidenoberfläche gestreichelt haben soll. Er sei aufgewacht und aufgestanden. Er habe ge- wusst, dass er an irgendjemanden rangekommen sei, weil er aufstehen wollte und er habe nicht gewusst an wen. Die Privatklägerin 3 sei dann am Morgen gekommen und habe gesagt, er sei an sie rangekommen. Er habe gesagt: „OK, tut mir leid. War nicht meine Absicht“. Und mehr sei da nicht gewesen (KG-act. 11, Frage 17). Auf die Frage, ob er dem Gericht erklären könne, wie man unabsichtlich unter die Pyjamahose gelangen könne, antwortete der Be- rufungsführer, dass er dort nicht gewesen sei (KG-act. 11, Frage 18). Während sich der Berufungsführer auch an der Berufungsverhandlung hin- sichtlich der Anzahl der Gespräche zwischen ihm und der Privatklägerin 3 widerspricht, ergibt sich sowohl aus seinen Aussagen als auch denjenigen der Privatklägerin 3 übereinstimmend, dass es mindestens zwei Gespräche hin- sichtlich unsittlicher Berührungen gegeben haben muss. bb) Eine weitere Übereinstimmung der Aussagen des Berufungsführers und der Privatklägerin 3 betrifft das Kerngeschehen. Der Berufungsführer führt in Einvernahme vom 25. April 2014 aus, dass es sein könne, dass er sie dort berührt habe, aber ganz sicher nicht absichtlich (U-act. 10.1.01, Frage 79). Auf die Frage hin, was er mit „dort berührt“ meine, führte er aus: „Am Bauch denke ich oberhalb des Schambereichs. lch weiss es ja auch nicht genau. lch bin dann selber erwacht, als sie sich auf die Seite gedreht hat. Dann bin ich aufgestanden und gegangen“ (U-act. 10.1.01, Frage 80). Die Privatklägerin 3 gab in der ersten Befragung vom 23. April 2014 an, dass sie sich umgedreht

Kantonsgericht Schwyz 22 habe und der Berufungsführer gegangen sei (U-act. 10.2.03, S. 3). In der zweiten Befragung vom 8. Mai 2015 führte die Privatklägerin 3 aus, dass der Berufungsführer ihr zwischen die Beine gegriffen habe. Sie sei am Schlafen gewesen und erwacht. Sie sei dann auf die Toilette gegangen und als sie zurückgekommen sei, sei der Berufungsführer nicht mehr im Bett gewesen (U-act. 10.1.15, S. 3). Auch wenn es sich hierbei um einen Widerspruch in der Aussage handelt, gilt es zu berücksichtigen, dass die Einvernahmen um mehr als ein Jahr auseinanderliegen und zwischenzeitlich einem natürlichen Ver- gessensprozess unterworfen waren. Zudem sind diejenigen Vorbringen hin- sichtlich des Kerngeschehens in sich logisch konsistent. Die Privatklägerin 3 umschreibt in beiden Einvernahmen in gleicher Weise, dass der Berufungs- führer ihr zwischen die Beine gefasst und sie an der Scheidenoberfläche berührt habe, sie deswegen aufgewacht sei und sich umgedreht sowie gezit- tert habe (U-act. 10.2.03, S. 3 f.; U-act. 10.1.12, S. 3 f.). Ausserdem schilderte die Privatklägerin 3 in der ersten Einvernahme vom 23. April 2017 neben dem Kerngeschehen auch die Situation um dieses herum. So sagt sie aus, dass sie meist am Schlafen sei, wenn der Berufungsführer auch am Schlafen sei, bevor sie auf die Berührung zwischen den Beinen zu sprechen kommt (U-act. 10.2.03, S. 3). Hinsichtlich des Tatzeitpunkts machte die Privatklägerin 3 in der ersten Einvernahme vom 23. April 2014 geltend, der Vorfall habe sich am 22. Februar 2014 ereignet (U-act. 10.2.03, S. 3). In der späteren Einver- nahme vom 8. Mai 2015 hingegen führte sie aus, dass der Berufungsführer ihr an Ostern an die Scheide gegriffen habe (U-act. 10.1.12, S. 4). Dieser Wider- spruch lässt aufgrund des längeren Zeitraums zwischen den Befragungen nicht ohne weiteres auf eine fehlende Glaubhaftigkeit der Aussage schliessen. Dasselbe gilt für die Angabe der Dauer des Vorfalls (U-act. 10.1.12, S. 4). Für das Einsetzen des natürlichen Vergessensprozesses spricht insbesondere der weitere Verlauf der Befragung vom 8. Mai 2015. Als die kantonale Staatsan- waltschaft die Privatklägerin 3 befragte, was ihr das Datum 22. Februar 2014 im Zusammenhang mit den Übergriffen sage, führte sie aus, dass sie sich eigentlich nicht an das Datum wegen dieser Nacht erinnern könne, aber sie

Kantonsgericht Schwyz 23 glaube schon, dass es im Februar gewesen sei. Auf Nachfrage der kantonalen Staatsanwaltschaft hin, sagte die Privatklägerin 3 aus, dass sie glaube, der Vorfall im aquabasilea sei am nächsten Tag passiert, sicher sei sie sich aber auch nicht. Als die kantonale Staatsanwaltschaft nachfragte, ob das am glei- chen Wochenende war, nickte die Privatklägerin 3. Als die kantonale Staats- anwaltschaft fragte, ob dann Ostern gewesen sei, sagte die Privatklägerin 3 aus, dass dies gar nicht sein könne, da Ostern letztes Jahr im März gewesen sei. Die Privatklägerin bestätigte auf Nachfrage, dass es am gleichen Wo- chenende gewesen sei. Sie glaube schon, dass es am selben Wochenende gewesen sei. Sicher sei sie sich aber nicht zu 100 Prozent. Es könne sein, dass sie ein Wochenende voraus sei. Es könne sein, dass am Wochenende das mit der Nacht und an Ostern das mit aquabasilea gewesen sei. Auf Vor- halt ihrer Aussage, wonach der erste Vorfall in der Nacht am 22. Februar 2014 und der zweite Vorfall im aquabasilea am 19. April 2014 stattgefunden haben soll, antwortete die Privatklägerin 3: „das kann sein – ich glaube schon“ (U-act. 10.1.13, ab 00:50; U-act. 10.1.12, S. 9). Aufgrund dieser Zugabe von Unsicherheiten und Erinnerungslücken, der Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage und der damit verbundenen Selbstkorrektur bei der Da- tumsangabe erscheinen diese Aussagen der Privatklägerin 2 trotz des Wider- spruchs als glaubhaft. Hierfür spricht auch die Aussage der Privatklägerin 3, dass sie am meisten Angst beim Griff zwischen die Beine verspürte. Dieser Vorfall habe grössere Angst und Sorgen bei ihr ausgelöst. Sie habe es einfach nicht mehr ausgehalten und ihrer Mutter davon erzählt (U-act. 10.1.12, S. 6; vgl. U-act. 10.2.03, S. 4). Sie befürchtete gar eine Schwangerschaft, was sie in Panik gebracht habe (U-act. 10.2.03, S. 4; U-act. 10.2.05, S. 8). Ihr sei durch den Kopf gegangen, ob sie es ihrer Mutter erzählen solle oder nicht (U-act. 10.2.03, S. 4). Diese Schilderung von Komplikationen und die Um- schreibung ihrer eigener psychischer Vorgänge sprechen dafür, dass die Aus- sage auf einem realen Erlebnishintergrund basiert. Ausserdem umschreibt die Privatklägerin 3 vermutete Gefühle des Berufungsführers, indem sie ausführt, dass sie, nachdem sie aufgewacht sei, das Gefühl gehabt habe, er habe es

Kantonsgericht Schwyz 24 genossen. Gleichzeitig entkräftet sie diese Aussage, indem sie ausführt, dass sie sich nicht sicher sei. Auch beschreibt die Privatklägerin 3 in der ersten Einvernahme ihre eigenen Gefühle zum Tatzeitpunkt und führt hierzu aus, dass sie so (umgedreht) liegen geblieben sei, weil sie Angst hatte, dass es wieder passiere. Nachdem er gegangen sei, habe sie sich dann „runtergefah- ren“, aber immer noch gezittert (U-act. 10.2.03, S. 4). Aufgrund des Gesagten und unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters der Privatklägerin 3 sowie der damit verbundenen Scham über einen Eingriff in ihren Intimbereich zu erzählen (so benannte die Privatklägerin 3 den Bereich der Scheidenober- fläche als „zwischen den Beinen, also in dem Bereich, wo meines ist, dort“, U-act. 10.2.03, S. 4), sind ihre Aussagen zum Kerngeschehen als glaubhaft und damit als erlebnisbasiert zu beurteilen. cc) Nach dem Gesagten erfüllt das Streicheln der Scheidenoberfläche der Privatklägerin 3 den Straftatbestand einer sexuelle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (U-act. 10.1.12, S. 3 f.). Beim Berühren der Scheidenoberfläche der Privatklägerin 3 handelt es sich um eine Verhaltensweise, die für einen Aussenstehenden nach ihrem äusseren Er- scheinungsbild einen direkten Sexualbezug aufweist. Sie vermag auch die ungestörte Entwicklung eines Kindes zu gefährden und ist in objektiver Hin- sicht von einiger Erheblichkeit in Anbetracht des Altersunterschieds von 29 Jahren, dem Alter der Privatklägerin 2 von 13 Jahren, des besonderen Ver- trauensverhältnisses zum Götti und der mit deren Betreuung verbundenen Schutzbedürftigkeit. Der Berufungsführer führte im Untersuchungsverfahren wiederholt aus, dass die Berührungen im Intimbereich der Privatklägerin 3 (U-act. 10.1.01, Frage 75, Frage 77, Frage 79, Frage 81–83 und Frage 85; U-act.10.1.18, Frage 4) nicht absichtlich erfolgt seien (vgl. U-act. 10.1.01, Fra- ge 7, Frage 16 und Frage 72; vgl. U-act. 10.1.03, Frage 16; vgl. U-act. 10.1.18, Frage 38 f. und Frage 47). Dies machte der Berufungsführer auch an der Berufungsverhandlung vom 29. Mai 2018 geltend (KG-act. 11, Frage 17 und S. 14; KG-act. 11/1, S. 21 [c20]). Solche Berührungen an der Scheiden-

Kantonsgericht Schwyz 25 oberfläche geschehen jedoch – wie dies die Vorinstanz zutreffend feststellte (angefochtenes Urteil SGO 2016 20 der Vorinstanz vom 17. März 2017 E. II.3.3) – nicht zufälligerweise. Beim Streicheln der Scheidenoberfläche musste dem Berufungsgegner der sexuelle Gehalt seiner Handlung bewusst sein. Als Götti wusste er zudem, dass die Privatklägerin zum Tatzeitpunkt minderjährig war. Der Berufungsführer fasste zudem in die Pyjamahose und unter die Un- terhose der Privatklägerin 3 (U-act. 10.1.12, S. 3 und S. 8), weshalb auch von einer willensgetragenen Handlung auszugehen ist. Der Berufungsführer han- delte mithin vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB.

c) Nach Art. 198 Abs. 2 StGB wird, auf Antrag, mit Busse bestraft, wer je- manden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Tätlichkeit bedeutet hier körperliche Berührung, mehr hat der Begriff mit der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB nicht gemein. Die tätliche sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB erfordert somit eine körperliche Kontaktauf- nahme, wobei bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudring- lichkeiten genügen können (Meng, Kommentierung des Art. 198 StGB, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht II, Art. 111–392 StGB, 3. A., Basel 2013, N 18 zu Art. 198 StGB). Der Übergang von sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB zu sexuellen Belästigungen nach Art. 198 Abs. 2 StGB ist fliessend, wobei letzterer Straftatbestand subsidiär ist (siehe Trech- sel/Bertossa, Kommentierung der Art. 187 und Art. 198 StGB, in: Trech- sel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N 23 zu Art. 187 StGB und N 11 zu Art. 198 StGB). So kann die nach den Umständen eindeutig sexualbezogene Berührung der weiblichen Brust unter Art. 187 StGB fallen, wobei hingegen die flüchtige Berührung über den Kleidern unter vorgenanntem Tatbestand als unerheblich ausscheiden sollte (Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., N 14 zu § 7). Erfasst von Art. 198 Abs. 2 StGB sind namentlich Fälle, in denen jemand auf überra- schende Weise eine ahnungslose Person an den Geschlechtsteilen anfasst (Botschaft des Bundesrats über die Änderung des StGB und des MStG vom

Kantonsgericht Schwyz 26

10. September 1985, BBl 1985 II 1009 ff., S. 1092). Eine sexuelle Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB besteht insbesondere darin, wenn jemand einer ahnungslosen Person überraschend unter oder über den Kleidern an die primären oder sekundären Geschlechtsteile greift (Donatsch, a.a.O., S. 521). Auch flüchtiges kurzes Berühren der weiblichen Brust über den Kleidern stellt eine tatbestandsrelevante Handlung dar, sofern diese objektiv eindeutig sexu- albezogen ist (Urteil 6P.224/2006 vom 16. Februar 2007 E.7.2 m.w.H.). Keine sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB liegt hingegen vor, wenn der Eingriff in die sexuelle Integrität der betroffenen Person in Ausübung von de- ren Selbstbestimmungsrecht geschieht. Erklärt sich eine urteilsfähige (Art. 16 ZGB) Person beispielsweise mit einer sexuellen Annäherung im Sinne von Art. 198 StGB aus freiem Willen und in Kenntnis der gesamten Umstände ein- verstanden, darf die entsprechende Handlung nicht unter den Begriff der Belästigung subsumiert werden (Meng, a.a.O., N 26 zu Art. 198 StGB; Stra- tenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., N 37 zu § 10; siehe Donatsch, a.a.O., S. 523). Bei Art. 198 Abs. 2 StGB hat sich der (Eventual-)Vorsatz auf die sexuelle Belästigung zu richten. Eine fahrlässige Tatbegehung reicht hier wie bei Art. 187 StGB nicht aus (BSK, N 28 zu Art. 27 StGB). In subjektiver Hinsicht ver- langt Art. 198 Abs. 2 StGB, dass der Täter zumindest in Kauf genommen hat, dass sich das Opfer belästigt fühlte (BGE 137 IV 263 S. 267 E. 3.1 m.w.H.). Die Vorinstanz wirft dem Berufungsführer vor, die minderjährigen Privatkläge- rinnen 2 und 3 mehrfach (über den Kleidern) seitlich an den Brüsten gestrei- chelt zu haben (angefochtenes Urteil SGO 2016 20 der Vorinstanz vom

17. März 2017 Dispositivziffer 1b). Die Privatklägerinnen 2 und 3 haben ge- genüber der Mutter später erwähnt, dass sie es vielleicht falsch aufgefasst hätten, v.a. was die Berührungen an den Brüsten anbelange (U-act. 10.1.11, Frage 55). Im Gegensatz zum Griff zwischen ihre Beine, bei welchem sie Angst verspürte, empfand die Privatklägerin 3 die Berührungen an der Brust

Kantonsgericht Schwyz 27 über den Kleidern bei Weitem nicht so schlimm (U-act. 10.1.12, S. 6). Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese Vorfälle die sexuelle Entwicklung der Privatklägerinnen 2 und 3 nicht gefährdeten, weshalb es an der Erheblichkeit des Eingriffs fehlt und keine sexuellen Handlungen im Sinne von Art. 187 StGB vorliegen. Sie stellen aber Eingriffe in die sexuelle Integrität der Privat- klägerinnen dar. Solche Berührungen an den Brüsten (U-act. 10.1.12, S. 2 f., S. 6; U-act. 10.1.15, S. 3 f.) sind unter Berücksichtigung des Altersunter- schieds von 28 bzw. 29 Jahren, dem Alter der Privatklägerinnen 2 und 3 von 14 und 13 Jahren, des besonderen Vertrauensverhältnisses zum Götti und der mit deren Betreuung verbundenen Schutzbedürftigkeit in objektiver Hinsicht tätliche sexuelle Belästigungen im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB. Dasselbe gilt für die Berührung der Schenkelinnenseite mit dem Versuch in der Folge zwischen die Beine der Privatklägerin 3 zu gelangen (U-act. 10.1.12, S. 5). Da es sich hierbei um kein längeres, intensives Betasten handelte und der Beru- fungsführer dabei kein primäres Geschlechtsmerkmal direkt berührte, ist eine sexuelle Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB zu verneinen. In objektiver Hinsicht ist darin eine sexuelle Belästigung der Privatklägerin 3 zu erkennen. Die Ausführungen betreffend den Beginn des Brustwachstums können dadurch, dass die Privatklägerinnen eine zeitliche Verknüpfung her- stellen, ein Glaubhaftigkeitsmerkmal sein (U-act. 10.2.01, S. 2 und S. 6; U-act. 10.1.12, S. 11). Wie die Verteidigung zu Recht festhält, besteht aber auch die Möglichkeit, dass erst beim Wachsen der Brüste die Berührungen erst wahrgenommen wurden (KG-act. 11/1, S. 12 [09.07.b20]). Entscheidend ist jedoch, dass der Berufungsführer die Brüste der minderjährigen Privatklä- gerinnen berührte. Die vom Berufungsführer vorgebrachte Anhänglichkeit der Kinder rechtfertigt die Berührungen an der Brustseite nicht (KG-act. 11/1, S. 4 [09.01.d], S. 5 [09.02.b und 09.02.d], S. 6 [09.03.c und 09.03.d], S. 7 [09.03.e], S. 8 [09.04.f], S. 9 [09.05.b und 09.05.c], S. 10 [09.05.c], S. 11 [09.06.a], S. 12, [09.07.b2]). So legt die Privatklägerin 2 glaubhaft die Unterscheidung zu „normalen Umarmungen“ dar (U-act. 10.1.15, S. 8). Die Vorinstanz führt in diesem Sinne denn auch zutreffend aus, dass es keineswegs üblich ist, bei

Kantonsgericht Schwyz 28 einer Umarmung die Brüste seitlich zu streicheln. Bei einer normalen Umar- mung kommt es nicht zu solchen seitlichen Berührungen, sondern diese sind Folge eines aktiven und gezielten Bemühens (angefochtenes Urteil SGO 2016 20 der Vorinstanz vom 17. März 2017 E. II.3.5). Die Verteidigung räumt denn auch selbst ein, dass es tatsächlich nicht üblich sei, dass man sich bei hefti- gen Umarmungen auch noch seitlich streichle (KG-act. 11/1, S. 4 [09.01.d]). Auch zeigen die Privatklägerinnen 2 und 3 unter Angabe von damit verbunde- nen Emotionen glaubhaft auf, dass sie sich um- bzw. wegdrehten, weil sie diese Art von Umarmung ablehnten (U-act. 10.2.01, S. 3 und S. 4 f.; U-act. 10.2.03, S. 3–5; U-act. 10.1.12, S. 2; U-act. 10.1.15, S. 5). Der Beru- fungsführer führte im Untersuchungsverfahren wiederholt aus, dass weder die Berührungen an den Brustseiten der Privatklägerinnen 2 sowie 3 (U- act. 10.1.01, Frage 14–17, Frage 20–22, Frage 24, Frage 29–31, Frage 34, Frage 86, Frage 88 und Frage 92; U-act. 10.1.18, Frage 48) absichtlich erfolgt seien (vgl. U-act. 10.1.01, Frage 7, Frage 16, Frage 72; vgl. U-act. 10.1.03, Frage 16; vgl. U-act. 10.1.18, Frage 38 f., und Frage 47). Auch an der Haupt- verhandlung vom 17. März 2017 wiederholte der Berufungsführer, dass es nicht absichtlich zu Berührungen kam (Vi-act. 40, Frage 81 f., Frage 85, Fra- ge 87 und Frage 90). Diese Ausführungen erweisen sich gegenüber denjeni- gen der Privatklägerinnen 2 und 3 nicht als glaubhaft. Der Berufungsführer gibt selber zu, mehrfach auf Berührungen im Intimbereich angesprochen wor- den zu sein. Zudem ist ein seitliches Streicheln der Brüste bei Umarmungen nicht üblich. Aufgrund des Gesagten ist der Zufallscharakter bei solchen mehr- fachen Berührungen zu verneinen und von einem vorsätzlichen Handeln des Berufungsführers auszugehen. Sowohl das mehrfache Streicheln seitlich an den Brüsten der beiden Privatklägerinnen 2 sowie 3 am 19. und 20. April 2014 als auch das Streicheln an der Oberschenkelinnenseite der Privatklägerin 3 am 19. April 2014 erfüllen damit den Tatbestand der tätlichen sexuellen Beläs- tigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB.

Kantonsgericht Schwyz 29

d) Zusammenfassend macht sich der Berufungsführer wegen sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen im Zeitraum von 17. bis 19. April 2014 (zum Nachteil der Privatklägerin 3 durch Streicheln an der Scheidenoberfläche) und der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB, begangen am 19. April 2014 (zum Nachteil der Privatklägerin 3 durch Streicheln seitlich an den Brüsten und an der Oberschenkelinnenseite sowie der Privatklägerin 2 durch Strei- cheln seitlich an den Brüsten) und am 20. April 2014 (zum Nachteil der Privat- klägerin 3 durch [zweimaliges] Streicheln seitlich an den Brüsten sowie der Privatklägerin 2 durch Streicheln seitlich an den Brüsten) strafbar.

4. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte vor der Vorinstanz eine bedingte Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 120.00 und eine Busse von Fr. 9‘900.00. Sie ging von einem geringen bis leichten Gesamtverschulden aus (Vi-act. 40, S. 20; Vi-act. 40, Plädoyer kantonale Staatsanwaltschaft, S. 21). Die Vorinstanz legte die Geldstrafe unter Abrechnung von einem Tag Untersuchungshaft auf insgesamt 180 Tagessätze zu Fr. 110.00 und einer Busse von Fr. 1‘500.00 fest (angefochtenes Urteil SGO 2016 20 der Vor- instanz vom 17. März 2017 Dispositivziffer 2). Der Berufungsführer beantragte vor der Berufungsinstanz einen vollumfänglichen Freispruch (KG-act. 11/1, S. 27 [15.02]). Gegen die vorinstanzliche Festlegung der Anzahl und der Höhe der auferlegten Geldstrafe brachte die Verteidigung keine Einwendungen vor. Davon abgesehen kann sich das Berufungsgericht hinsichtlich des Verschul- dens, der Festlegung der Anzahl Tagessätze und der Tagessatzhöhe den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen anschliessen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

a) Art. 198 Abs. 2 StGB sieht als Strafe eine Busse vor (vgl. Art. 109 StGB). Die Vorinstanz ist für die schwerste Verfehlung vom 19. April 2014 im aquabasilea zum Nachteil der Privatklägerin 3 (Vi-act. 1, Ziff. 1.3) von einer Einsatzbusse von Fr. 500.00 ausgegangen, was angemessen erscheint. Auf-

Kantonsgericht Schwyz 30 grund der mehrfachen Tatbegehung ist die Busse im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu aspirieren. Die Vorinstanz erhöhte die Einsatzbusse von Fr. 500.00 aufgrund der vier weiteren sexuellen Belästigungen auf Fr. 1‘500.00. Diese Strafschärfung, welche sich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Fr. 1.00 bis Fr. 10‘000.00 (Art. 106 StGB) auch straferhöhend auswirkt, er- scheint unter den gegebenen Umständen als angemessen. Die Vorinstanz hat strafmildernd berücksichtigt, dass das Strafverfahren kurz vor der Verjährung stand und sich der Berufungsführer zwischenzeitlich wohl verhalten hat (Art. 48 lit. e StGB). Sie hat zutreffend eine Straferhöhung wegen des nicht mehr ganz leichten Verschuldens aufgrund des Weiterführens der sexuellen Belästigungen, obwohl die Privatklägerinnen 2 und 3 ihn auf die Berührungen angesprochen hatten, der direkten Form des Vorsatzes und der erhöhten Für- sorgepflicht des Berufungsführers vorgenommen (Art. 47 StGB). Strafmin- dernd hat sie die Verfahrensdauer bzw. die Beschleunigungsgebotsverletzung (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) miteinbezogen (angefochtenes Urteil SGO 2016 20 der Vorinstanz vom 17. März 2017 E. III.7). Aufgrund dieser Ausführungen ist im Gesamtergebnis eine aufzuerlegende Busse von Fr. 1‘500.00 und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen an- gemessen.

b) Der Strafrahmen bei einer Widerhandlung nach Art. 187 StGB beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Auch hier ist auf die zutref- fenden vorinstanzlichen Erwägungen zum Strafpunkt des angefochtenen Ur- teils SGO 2016 20 (S. 21 ff., E. III.1 ff.) vom 17. März 2017 der Vorinstanz zu verweisen. Eine Strafschärfung fällt ausser Betracht, da es sich um eine ein- fache Tatbegehung i.S.v. Art. 187 StGB handelt. Art. 48 lit. e StGB ist bei die- sem Straftatbestand nicht anzuwenden, da zwei Drittel der bis ins Jahr 2029 laufenden Verjährungsfrist längst noch nicht verstrichen sind (Verjährung 15 Jahre resp. bis zum 25. Lebensjahr des Opfers; Art. 97 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz beurteilte das objektive Tatverschulden als leicht, zumal der Beru- fungsführer die Privatklägerin 3 nur an der Scheidenoberfläche gestreichelt

Kantonsgericht Schwyz 31 habe. Sie berücksichtigte auch die relativ kurze Dauer und das sofortige Ab- lassen von der Privatklägerin 3, als diese sich umdrehte. Ebenso strafmin- dernd wirkte sich die Beschleunigungsverletzung aus. Straferhöhend hinge- gen zog die Vorinstanz (neben dem direkten Vorsatz) in Betracht, dass der Berufungsführer der Götti der Privatklägerin 3 war, weshalb er eine erhöhte Fürsorgepflicht inne gehabt und das Näheverhältnis ausgenutzt habe. Auf- grund des Gesagten erscheint eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als an- gemessen. Obwohl vorliegend zwar eine Schnittstellenproblematik des Straf- tatbestandes der sexuellen Handlungen mit Kindern zur demjenigen der sexu- ellen Belästigung vorliegt, erscheint aufgrund der günstigen Entwicklung im Sinne der Prävention ein „Denkzettel“ durch die Auferlegung einer Verbin- dungsbusse als nicht erforderlich (Art. 42 Abs. 4 StGB).

5. Der Berufungsführer beantragte die Abweisung der Zivilforderung bzw. des Genugtuungsanspruchs der Privatklägerin 3 in der Höhe von Fr. 1‘000.00, da keine seelische Unbill gegeben sei (KG-act. 11/1, S. 27 [15.03] und KG-act. 11, S. 13). Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird und die Schwere der Verletzung dies rechtfertigt sowie keine anderweitige Wieder- gutmachung geleistet worden ist. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es daher abge- lehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Mass- stäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst nicht aus, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen: in einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonder- heiten des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, [Selbst-]Verschulden, individuelle

Kantonsgericht Schwyz 32 Lebenssituation des Geschädigten) berücksichtigt werden (BGE 132 II 117 S. 120 E. 2.2.3 m.w.H.). Die Privatklägerin 3 beschrieb in ihrer Einvernahme, dass der Griff zwischen die Beine am meisten Angst ausgelöst habe. Dieser Vorfall habe grössere Angst und Sorgen und Gedanken bei ihr ausgelöst (U-act. 10.1.12, S. 6). Im Gegensatz zu den sexuellen Belästigungen erreichte damit die sexuelle Hand- lung die Schwere, welche im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR gefordert ist. Diese sexuelle Handlung steht im engen Zusammenhang mit den zuvor erwähnten sexuellen Belästigungen, die vor und nach diesem Vorfall stattfanden. Im Ver- gleich mit anderen Sexualdelikten ist die vorliegende sexuelle Handlung aber als eher leicht einzustufen und hatte kein lang andauerndes psychisches Trauma zur Folge. Es ist deshalb von einer Genugtuung unterhalb der Basis- genugtuung für Vergehen mittlerer Schwere von mindestens Fr. 3‘000.00 aus- zugehen und ein Ermessensentscheid zu treffen (Hütte/Landolt, S. 175). Den Berufungsführer trifft ein geringes bis leichtes Verschulden (siehe Ausführun- gen oben) und es gilt zu berücksichtigen, dass er keine Gewalt gegenüber der Privatklägerin 3 anwendete. Vielmehr waren die vorgenommenen Sexualdelik- te von kurzer Dauer und der Berufungsführer liess sofort von den Privatkläge- rin 3 ab, als diese sich abwendete. So sagte die Privatklägerin 3 aus, dass der Berufungsführer von ihr abliess, als sie sich von ihm wegdrehte (U-act. 10.2.03, S. 3 f.; U-act. 10.1.12, S. 3). Die Schwere der Verletzung ist vorliegend aber darin zu erblicken, dass der Berufungsführer in einem beson- deren Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin 3 stand. Der Berufungsgegner pflegte als Götti und enger Freund der Familie ein sehr gutes Verhältnis zu den Privatklägerinnen. Auch nahm der um 29 Jahre ältere Berufungsgegner die sexuelle Handlung an der Privatklägerin 3 vor, als sich die Privatklägerin- nen bei ihm zuhause befanden und deren Schutzbedürftigkeit erhöht war. Aufgrund des Gesagten hat der Berufungsführer der Privatklägerin 3 aufgrund der sexuellen Handlung durch das Streicheln der Scheidenoberfläche eine Genugtuung von Fr. 1‘000.00 (zzgl. Zins ab. 20 April 2014) auszurichten.

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6. Die Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung vom 29. Mai 2018 geltend, dass selbst im abgelehnten Verurteilungsfalle die Kosten des Verfahrens aufgrund der von der Erstinstanz im zentralen Punkt von den An- trägen abweichenden Verurteilung massiv zu senken seien. Die Untersu- chungskosten würden sich nämlich in diesem Lichte als viel zu hoch erweisen (KG-act. 11/1, S. 27 [15.04]). Die Gebühren für die Verwaltung des Kantons, der Bezirke und der Gemein- den und für die Rechtspflege sind, soweit nicht durch Bundesrecht, Staatsver- träge oder besondere Erlasse des Kantons und, im Rahmen ihrer Autonomie, der Bezirke und der Gemeinden eine abweichende Regelung gilt, in der Ge- bührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 geregelt (SRSZ 173.111; § 1 GebO). Für die einzelnen Handlungen der Strafverfolgungsbehörden sind die Gebühren in § 26 GebO festgelegt. Die Amtshandlungen der gerichtlichen Polizei werden mit einer Gebühr von Fr. 60.00 je angebrochene halbe Stunde berechnet (§ 26 Ziff. 1 GebO). Aus U-act. 17.1.03 ist ersichtlich, dass den geltend gemachten Ausla- gen und Arbeitsaufwand der Kantonspolizei Schwyz dieser Ansatz zugrunde liegt. Die ausgewiesenen Auslagen für den Motorfahrzeugbetrieb und den Arbeitsaufwand von 32 Mannstunden (Durchführung der Einvernahmen: 9, Ermittlungen: 2, Hausdurchsuchung: 13; erkennungsdienstliche Behandlung: 1, Anzeigeerstattung: 7) erscheinen angemessen. Ebenso die Gebühren für die Durchführung des Vorverfahrens liegen mit Fr. 3‘075.00 im Rahmen der nach GebO vorgesehen Kosten von Fr. 60.00 bis Fr. 100‘000.00 (§ 26 Ziff. 2 GebO). Dasselbe gilt für die erhobene Gebühr von Fr. 3'000.00 für die Ankla- geerhebung und -vertretung (§ 26 Ziff. 9 GebO). Auch die Entschädigung der Privatklägerin 4 für ihre Fahrspesen von Fr. 8.00 ist nicht zu beanstanden (Art. 167 StPO und § 15 GebO; U-act. 17.1.01). Die Untersuchungskosten liegen somit im Rahmen der Gebührenordnung sowie des Üblichen bei einem derartigen Strafverfahren und sind zu bestätigen.

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7. Des Weiteren beantragte der Berufungsführer die Vernichtung der von der I.________ AG auf deren System gespeicherten Datenbestände, so wie dies die Vorinstanz in Ziff. 6 ihres Urteil-Dispositivs angeordnet habe (KG-act. 11/1, S. 27 [15.05]). Soweit auf diesen Antrag aufgrund des fehlenden rechtli- chen Interesses im Berufungsverfahren überhaupt eingetreten werden kann, ist festzustellen, dass vorliegend kein Grund ersichtlich ist, weshalb die foren- sischen Daten bei der I.________ AG verbleiben sollen (Art. 382 StPO i.V.m. Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass diese Daten bei der I.________ AG nicht mehr als Beweismittel benötigt werden, weshalb die Anordnung der beantragten Löschung gemäss Dispositivziffer 6 zu bestätigen ist.

8. Der Berufungsführer beantragt den Ersatz seines Lohnausfalles von Fr. 3‘194.80 aufgrund der Untersuchungshaft. Die Verteidigung verweist hier- bei auf die Einstellungsverfügung SUB 2014 174 vom 27. Oktober 2014 (U-act. 0.0.01), welche ein anderes Strafverfahren (Dossier 2) gegen den Be- rufungsführer betrifft (KG-act. 11/1, S. 27 f. [15.06]). Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sofern sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Im Fall eines Schuldspruchs besteht unter Vorbehalt von Art. 431 StPO kein Anspruch auf Zahlung dieser Leistungen (Riklin, a.a.O., N 5 zu Art. 430 StPO; Griesser, Kommentierung des Art. 429 StPO, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. A, Zürich/Basel/Genf 2014, N 1 zu Art. 429 StPO). Bei einer teilweisen Einstellung kann unter Um- ständen ein Anspruch aus Art. 429 StPO bestehen (Griesser, a.a.O., N 2 zu Art. 3 StPO). In diesem Fall können die Kosten nicht einfach anteilsmässig aufgeteilt werden. Es gilt vielmehr zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine Entschädigung oder Genugtuung beanspruchen kann für die Straftaten, die

Kantonsgericht Schwyz 35 mit einer Einstellung oder einem Freispruch endeten (Botschaft des Bundes- rats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., S. 1329). Nach allgemeiner Meinung präjudiziert der Kos- tenentscheid die Entschädigungsfrage, sodass bei Auferlegung der Kosten insbesondere keine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO auszurich- ten ist (Wehrenberg/Frank, Kommentierung des Art. 429 StPO, Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 1–195 StPO, 2. A., Basel 2014, N zu Art. StPO, N 7a zu Art. 429 StPO). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, liess die kantonale Staatsanwaltschaft in dieser Verfügung die Kausalitätsfrage offen und hielt abschliessend fest, dass entsprechend die geltend gemachten wirtschaftlichen Einbussen infolge Krankheit nicht zu entschädigen seien. Indem die kantonale Staatsanwalt- schaft verfügte, dass dem Berufungsführer keine Entschädigung ausgerichtet werde und hierbei auf Art. 429 StPO verweist, hat sie die Frage einer Ent- schädigung aufgrund von Lohneinbussen abschliessend beurteilt. Die Einstel- lungsverfügung SUB 2014 174 vom 27. Oktober 2014 ist nicht Gegenstand des Hauptverfahrens, weshalb die Vorinstanz auf diesen Antrag des Beru- fungsführers zu Recht nicht eingetreten ist. Abgesehen davon ist ein Anspruch aber auch zu verneinen, weil die Vorinstanz den Berufungsführer wegen se- xuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen hat (siehe Urteil STK 2012 40 und 41 des Kantonsgericht Schwyz vom 29. Oktober 2013 E. 7). Hinsichtlich der eingestellten Übertre- tungen nach Art. 198 Abs. 2 StGB ist die Anordnung der Untersuchungshaft nicht zulässig (Art. 221 StPO). Ein Entschädigungsanspruch aufgrund der ein- gestellten Übertretungsstrafverfahren wegen mehrfacher sexueller Belästi- gung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB für die Zeit vor dem 17. März 2014 ist daher zu verneinen. Die Dispositivziffer 8 des Urteils SGO 2016 20 der Vor- instanz vom 17. März 2017 betreffend das Nichteintreten auf die Entschädi- gungsforderung des Berufungsführers ist deshalb zu bestätigen.

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9. Die Verteidigung verlangt sinngemäss den Ersatz ihrer Aufwendungen für die Verfahren vor der Anwaltskommission (KG-act. 11/1, S. 26 [14.04]). Dieses Verfahren steht nur in mittelbarem Zusammenhang mit dem vorliegen- den Strafverfahren, da der Rechtsvertreter aufgrund des Strafverfahrens eige- ne Ermittlungen tätigte und deshalb die Vorinstanz das eingangs genannte Verfahren einleitete. Dieses Verfahren vor der Anwaltskommission betrifft nur die Vorgehensweise der Verteidigung bei der Ausübung ihres Berufes. Im vor- liegenden Berufungsverfahren ist hingegen die Schuldfrage des Berufungsfüh- rers zu klären und dessen Rechte im Strafverfahren zu wahren. Hierzu stehen die von der Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen vor der Anwalts- kommission in keinem kausalen Zusammenhang und sind als verfahrens- fremd zu beurteilen (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO; vgl. Leitfaden amtliche Manda- te der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2016, S. 54 f.). Das Nichtberücksichtigen dieser Forderung der Verteidigung durch die Vorinstanz in Erwägung VI.3.1 ist deshalb nicht zu beanstanden.

10. Die Berufung des Berufungsführers ist damit abzuweisen und das ange- fochtene Urteil SGO 2016 20 der Vorinstanz vom 17. März 2017 zu bestäti- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung nicht zu korrigieren (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Berufungsführer unterliegt im vorliegenden Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.00, bestehend aus den Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘000.00 und der Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 4‘000.00, ihm aufzuerlegen sind (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 3 Abs. 4 GebO und § 27 Ziff. 16 GebO). Der Berufungsführer selbst hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO). Nach Art. 135 StPO wird aber die amt- liche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kan-

Kantonsgericht Schwyz 37 tons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2). Die Tarife für amtliche Verteidiger und un- entgeltliche Rechtsvertreter betragen zwischen Fr. 180.00 und Fr. 220.00 (§ 5 Abs. 2 GebTRA). Der Rechtsvertreter des Berufungsführers, welcher als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde (U-act. 2.1.013), hat an der Berufungs- verhandlung eine Kostennote eingereicht, welche einen Aufwand von Fr. 3‘541.13 (inkl. Auslagen und MWST) bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 ausweist. Der geltend gemachte Aufwand und die Höhe des Stun- denansatzes erscheinen angemessen (§ 6 Abs. 3 GebO; § 2 GebO). Weiter sind der amtlichen Verteidigung 1,5 Stunden für ihre An- und Rückreise und 3 Stunden für die Vertretung des Berufungsführers an der Berufungsverhand- lung vom 29. Mai 2019, also Fr. 872.37 (inkl. 7.7% MWST; Stundenansatz von Fr. 180.00), aufzurechnen. Dies ergibt einen Entschädigungsanspruch des amtlichen Verteidigers von insgesamt Fr. 4‘413.50 (inkl. Auslagen und MWST). Der amtliche Verteidiger des Berufungsführers wird somit wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4‘413.50 (inkl. Aus- lagen und MWST) entschädigt. Der Berufungsführer ist im Rahmen von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur vollumfänglichen Rückzahlung dieser Kosten verpflichtet. Denselben Stundenansatz wie die Verteidigung weist die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerinnen 2 und 3 aus. Die in ihrer Kostennote aufgeführten Leistungen und Spesen erscheinen in ihrem Umfang ebenso angemessen (§ 6 Abs. 3 GebO; § 2 GebO). Sie ist deshalb das Berufungsver- fahren mit Fr. 2‘548.95 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichts- kasse zu entschädigen. Die Kosten für diese unentgeltliche Verbeiständung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsführers einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Be- schuldigte hat diese Kosten zu bezahlen, sobald er sich in günstigen wirt-

Kantonsgericht Schwyz 38 schaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 StPO);- erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Strafge- richts Schwyz vom 17. März 2017 (SGO 2016 20) bestätigt.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.00, bestehend aus den Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘000.00 und der Gerichtsge- bühr von pauschal Fr. 4‘000.00, werden dem Berufungsführer auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO).

3. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Beru- fungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4‘413.50 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ist im Rahmen von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur vollumfänglichen Rückzahlung der Kosten verpflichtet.

4. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerinnen Rechtsanwäl- tin F.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsge- richtskasse mit Fr. 2‘548.95 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsführers einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat diese Kosten zu bezahlen, sobald er sich in günstigen wirtschaftlichen

Kantonsgericht Schwyz 39 Verhältnissen befindet (Art. 138 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 StPO).

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

6. Zufertigung an den Rechtsvertreter des Berufungsführers (2/R), die Rechtsvertreterin der Privatklägerinnen 2 und 3 (3/R), die Privatkläge- rin 4 (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsan- waltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv), das Amt für Justizvollzug (1/R, in- kl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Voll- zug sowie samt Formular zur DNA-Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und anschliessender Erledigungsmeldung in Kopie an die kantonale Staatsanwaltschaft), die I.________ AG (1/R, Ziff. 1 des Dis- positivs und Ziff. 6 des Urteildispositivs des Strafgerichts) und die KOST (mit Formular). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 9. Juli 2018 kau